Zahnabrasionen, Zähne – Zuckerbäckerkaries Rentenversicherungsleistungen

C. Sonderfälle von Z

Berufskrankheiten – Übersicht

Z wie erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit

Der erhöhte Abrieb von Zahnhartsubstanzen kann durch bestimmte Staubarten, die sich nach Mundatmung am Arbeitsplatz im Speichel anreichern, verursacht werden, BK-Nr. 2111. Gefährdet sind Beschäftigte in Granitsteinbrüchen, Bergleute, Steinmetze, Steinhauer nach Einwirkung quarzhaltiger Stäube am Arbeitsplatz. Die Härte kristalliner Quarzpartikel liegt in der Größenordnung der Härte des Zahnschmelzes. Sie übertrifft diejenige des Dentins bei weitem. Rasterelektronenmikroskopische Untersuchungen bei Granitarbeitern haben gegenüber Vergleichskollektiven größere Spurrillen mit Schmelzaussplitterungen auf den Abrasionsflächen gezeigt. Möglicherweise sind auch Sandstrahler gefährdet, die nicht eigens in dem Merkblatt erwähnt werden.

Hinweis: Nach Äußerung eines berufsgenossenschaftlichen Technischen Aufsichtsbeamten würden 3 Jahre Sandstrahlen 120 Jahren Bergbautätigkeit gleichkommen.

Z wie Erkrankungen der Zähne durch Säuren

Säureschäden der Zähne durch anorganische Säuren (Mineralsäuren) werden unter der Berufskrankheiten-Listennummer 1312 geführt. Gefahrenquellen sind z.B. die Salz-, Schwefel- oder Salpetersäurefabrikation, Metallbeizereien, das Gelbbrennen, die Zinkelektrolyse und die Formierabteilungen der Akkumulatorenfabriken. Zahnschäden können aber auch insbesondere durch Essig- und Ameisensäure in Textilfabriken im Stoffdruck, durch Oxalsäure in Färbereien und chemischen Reinigungen, durch Wein- und Zitronensäure in pharmazeutischen und Nährmittelfabriken verursacht werden. Säuren wirken durch den Luftstrom direkt auf die Zähne ein. Die Zähne werden stumpf und dunkel und auch kürzer. Es entsteht der offene Biß. Das Ende dieses Vorgangs sind verfärbte Zahnstummel.

Z wie Zeitung

Wer auf dem direkten Weg zur Arbeit die Bild-Zeitung kauft, verliert nicht deshalb den Versicherungsschutz. Befindet der Betroffene sich auf dem direkten Weg und noch im sogenannten Straßenbann, wird der versicherte Weg nicht wesentlich unterbrochen.

Hinweis: Wer aber sein Fahrzeug während des Weges betankt und dabei auf die Anlage der Tankstelle fährt, kann aber deshalb dann nach Bundessozialgericht den Versicherungsschutz verlieren, wenn das Tanken nicht zur Fortsetzung des Restweges erforderlich wird.

Z wie Zigaretten

Der Einkauf von Zigaretten auf dem Weg zur Arbeit oder Heimweg etwa auf der anderen Straßenseite soll versichert sein, und zwar wegen unwesentlicher Unterbrechung des Weges.

Z wie Zuckerbäckerkaries

Weiterhin können die Zähne durch in der Mundhöhle sich bildende organische Säuren angegriffen werden. Schäden werden überwiegend bei Konditoren, Lebkuchenbäckern, bei Arbeitern in der Süßwarenindustrie beobachtet. Daher kommt die Bezeichnung Zuckerbäckerkaries. Die Gefährdung erfolgt sowohl durch Mehl- und Zuckerstaub in der Luft, vor allem aber dadurch, daß die Mehl- und Zuckererzeugnisse abgeschmeckt werden müssen.

Z wie Zufallsdatum beim Rentenbeginn

Fall: Bei dem Isolierer, der noch arbeitet und schon seit zwei Jahren unter Beschwerden der Atemwege leidet, wird ein Asbestlungenkrebs festgestellt, der bei der Erstdiagnose bereits das Ausmaß einer größeren Apfelsine aufweist und nicht mehr operabel ist. Der Betroffene wird krankgeschrieben und stirbt nach einem Jahr. Die Berufsgenossenschaft zahlt keine Verletztenrente mit der Begründung, der Versicherte beziehe ab der Krankschreibung Verletztengeld.

Tip: Legen Sie unbedingt Widerspruch ein.

In Wahrheit hat hier die Berufsgenossenschaft unterlassen, den Versicherungsfall angemessen zu bestimmen. Ein apfelsinengroßer Lungentumor kann nicht erst am Tag der Krankschreibung oder nur wenige Tage zuvor entstanden sein. Das wird Ihnen jeder Krebssachverständige bestätigen. Ist aber die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit), hier im Krebsfall 100 %, vor der Krankschreibung entstanden, schuldet Ihnen die Berufsgenossenschaft ab dem Tag nach Eintritt der MdE zusätzlich die Verletztenrente. 100 % Verletztenrente sind 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes. Bei einer Berufskrankheit ist der Versicherungsfall entweder auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigten Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen. Dies kann in unserem Fall die Festsetzung der Verletztenrente ab einem Zeitpunkt zur Folge haben, der zwei Jahre vor der Krankschreibung liegt.

Z wie Zusammentreffen von Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsleistungen

Faustregel: Erleiden Sie nach einer Pensionierung etwa bei einer Rettungshandlung einen versicherten Unfall, darf die LVA oder die BfA Ihre Rente aus der Rentenversicherung nicht kürzen.

Das gleiche hat einmal für die Fälle gegolten, in welchen die Berufskrankheit erst nach Ihrer Pensionierung eintritt.

Tip: Kürzt hier die LVA, lassen Sie dies überprüfen.

Gesetzlich ist hier ein Durcheinander entstanden, das der Verwirrung bei den Steuergesetzen ähnlich ist. In vielen Fällen mußten LVAen und BfA die Kürzung von Lebzeitenrenten oder Hinterbliebenenrenten, die aus Anlaß von BG-Leistungen herabgesetzt worden waren, zurücknehmen.

D. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft
1. Die Sachleistungen

Unfälle am Arbeitsplatz