Die Geldleistungen

D. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft – Arbeitsunfall & Berufskrankheit

3. Die Geldleistungen

3.1 Das Verletztengeld

Nach einem Arbeitsunfall wird der Verdienstausfall zunächst durch ein Verletztengeld ausgeglichen, welches Lohnersatzfunktion hat und dem Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung ähnlich ist.

3.2 Das Übergangsgeld

Nimmt der Verletzte an einer Maßnahme der Berufshilfe teil und ist er deshalb gehindert, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben, kann Anspruch auf Übergangsgeld bestehen, das also ebenfalls Verdienstausfälle ausgleicht. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts, während das Übergangsgeld weiter gestaffelt wird, vgl. §§ 47, 51 Sozialgesetzbuch VII.

3.3 Die Verletztenrente

An das Verletztengeld kann sich die Verletztenrente anschließen, wenn der Arbeitsunfall einen weiteren vorübergehenden oder dauernden Schaden hinterläßt.

Fall: Bei traumatischem Daumenverlust an einer Maschine erhielten Sie bis zum Ende des 4. Monats Verletztengeld und nahmen sodann Ihre alte Tätigkeit wieder auf. Nunmehr haben Sie Anspruch auf Verletztenrente.

3.4 Die vorläufige Rente und die Dauerrente

Für die ersten 3 Jahre nach dem Unfall kann die Berufsgenossenschaft die Verletztenrente als vorläufige Rente festsetzen, § 62 SGB VII.

Hinweis: Wird die vorläufige Rente mit 20 % festgesetzt, steht zu befürchten, daß die spätere Dauerrentenfeststellung negativ ausfällt und Sie keine Verletztendauerrente erhalten.

In die vorläufige Rente werden nämlich Anpassungs- und Gewöhnungsschwierigkeiten hinsichtlich der Unfallfolgen rentensteigernd eingearbeitet, während diese Phase bei der Dauerrentenfeststellung abgeschlossen sein dürfte.

Tip: Legen Sie also Widerspruch ein, wenn beim Daumenverlust die vorläufige Rente nur auf 20 % festgesetzt wird.

Für die Dauerrente mögen die 20 % im Endzustand ihre Richtigkeit haben, wenn keine Komplikationen wie ein berührungsempfindlicher Stumpf etc. vorliegen. Die MdE-Tabelle geht bei traumatischem Verlust von Gliedmaßen von reizlosen Stumpfverhältnissen aus. Gebräuchliche MdE-Sätze sind 100 % bei Querschnittslähmung oder Berufskrebs. 100 % MdE sind auch erreicht bei völliger Erblindung.

Fall: Sie sind von Kindestagen auf einem Auge blind. Durch einen Arbeitsunfall, bei dem ein Splitter in Ihr anderes Auge dringt, werden Sie vollends blind. Sie haben Anspruch auf eine Verletztenrente von 100 % (gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes).

Während ansonsten bei Erblindung eines Auges 33 1/3 % vorläufige Rente und eine Dauerrente von 25 % gewährt werden, ist es in diesem Vorschadensfall anders. Man rechnet abstrakt so, daß Sie vor dem Unfall voll erwerbsfähig waren und diese Erwerbsfähigkeit abstrakt, d.h. bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, ganz verloren haben, und zwar durch die Erblindung Ihres zweiten Auges. Anders ausgedrückt: Wer vorgeschädigt ist, kann die Unfallfolgen nur ungleich schwerer kompensieren bzw. auffangen als ein ansonsten Gesunder (Vorschadensgedanke).

Fall: Bei dem Arbeitsunfall verlieren Sie nicht traumatisch den Daumen, sondern nur den Zeigefinger der rechten Hand, was nach der MdE-Tabelle 10 % ausmacht. Die Berufsgenossenschaft lehnt die Verletztendauerrente ab.

Prüfen Sie bitte, ob nicht anderweitig noch ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit wie eine berufliche Lärmschwerhörigkeit Dauerfolgen hinterlassen hat, von 10 % MdE an aufwärts.

Tip: Bei einer Stützsituation, zwei Arbeitsunfälle etwa hinterlassen jeweils 10 % MdE, ist jeweils eine Verletztenrente von 10 % zu gewähren. Die Stützsituation kann auch durch eine Berufskrankheit oder einen Versorgungsschaden aus dem Krieg resultieren.

Ansonsten setzte die Verletztenrente erst ab einem Rentensatz von 20 % ein, was bei dem Verlust eines Daumens rechts oder links erreicht ist. Zum besseren Verständnis wird auf den im Anhang befindlichen Auszug einer MdE-Tabelle (sogenannte Knochentaxe) hingewiesen, in welcher durch Arbeitsunfall abhanden gekommene Gliedmaßen geschwärzt sind. So kann auch bei dem Verlust von drei Zehen durch Arbeitsunfall der Einstiegsrentensatz von 20 % erreicht sein.

Hinweis: Bei einer Unterschenkelamputation sollen berufsgenossenschaftlich nur 40 % MdE erreicht sein, während die Versorgungsämter schon seit jeher seinerzeit die MdE, heute umgetauft auf GdB (Grad der Behinderung), mit 50 % festsetzen.

Prüfen Sie bitte für sich selbst, ob für Sie eine solche Behinderung den Begriff des Schwerverletzten erfüllt oder nicht. Bei Komplikationen, das Kniegelenk oberhalb des Unterschenkels ist ebenfalls beeinträchtigt, dürften aber auch berufsgenossenschaftlich 50 % MdE erreicht sein.

Bei besonderer beruflicher Betroffenheit, Flugkapitän kann infolge Schädelhirntraumas nicht mehr Pilot sein, ist die MdE entsprechend anzuheben, § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII.

3.5 Der Beginn der MdE
3.6 Die Bestimmung der Rente nach dem Jahresarbeitsverdienst

Unfälle am Arbeitsplatz