Arbeitsunfall Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein | Arbeitsunfall & Arbeitsunfälle

Arbeitsunfall


Arbeitsunfälle

Durchschnittlich kommt es in Deutschland...
...alle 18 Sekunden zu einem Arbeitsunfall
...alle 8 Minuten zu einem schweren Arbeitsunfall
...alle 2,5 Stunden zu einem tödlichen Arbeitsunfall !!!

Ca. 1-2 Millionen Abeitsunfälle ereignen sich pro Jahr.

Jeder kann hiervon betroffen sein. Die Unfallgeschehen sind vielfältig.

Arbeitnehmer sind bei ihrer Arbeit und auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Entschädigung erfolgt dabei nach dem Schadensersatzprinzip. Das gilt auch für Tätigkeiten, die mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise bei der Instandhaltung von Arbeitsgeräten, Teilnahme am Betriebssport, Betriebsausflüge und -feiern. Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muß der zuständigen Berufsgenossenschaft durch eine Unfallanzeige gemeldet werden.

1. Was ist ein Arbeitsunfall?

Nach der bislang geltenden Reichsversicherungsordnung schien die Sache vom Gesetzestext her gesehen einfach zu sein.

1.1 Unfall „bei einer versicherten Tätigkeit“, bisher § 548 RVO

Arbeitsunfall nach § 548 Reichsversicherungsordnung war ein Unfall "bei einer versicherten Tätigkeit".

Tip: Immer dann, wenn ein Unfall bei der Arbeit auftritt, sollte man eine Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft, etwa durch den Anwalt, prüfen lassen.

Die Rechtsprechung machte allerdings auch bislang zur Voraussetzung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls, daß dieser Unfall nicht nur bei der Arbeit auftrat, sondern infolge der Arbeit, und in einem inneren Zusammenhang mit dieser steht. Sogenannte Gelegenheitsursachen, ein Angestellter erleidet am Arbeitsplatz beispielsweise einen Schlaganfall, sollten damit ausgeklammert sein. Von daher galt in den letzten Jahrzehnten als

Arbeitsunfall: Eine von außen kommende, plötzliche, d.h. auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung , die in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

Hinweis: Daß der Unfall auf der Betriebsstätte auftritt und während der Arbeitszeit, sind Beweisindizien für den Versicherungsfall.

An der Definition des Arbeitsunfalls hat sich der Sache nach nichts durch das neue Sozialgesetzbuch VII (Buch der Unfallversicherung) geändert, sodaß dieser Begriff auch weiterhin für uns Gültigkeit hat. Abgesichert hat der Gesetzgeber nur neuerdings, daß keiner auf die Idee kommt, Arbeitsunfall sei schon ein Unfall „bei der Arbeit“, wofür früher der Gesetzestext der Reichsversicherungsordnung sogar ausdrücklich sprach.

Arbeitunfall - Fälle

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