Versicherungsfälle Arbeitsunfall

B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit

 


Die Versicherungsfälle Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit

(zum Beispiel Handreichung bei Erstellung eines Baugerüsts durch Passanten oder Ehefrau, welche die asbestverschmutzte Arbeitskleidung des Ehemannes reinigt)

1. Was ist ein Arbeitsunfall?

Nach der bislang geltenden Reichsversicherungsordnung schien die Sache vom Gesetzestext her gesehen einfach zu sein.

1.1 Unfall „bei einer versicherten Tätigkeit“, bisher § 548 RVO

Arbeitsunfall nach § 548 Reichsversicherungsordnung war ein Unfall „bei einer versicherten Tätigkeit“.

Tip: Immer dann, wenn ein Unfall bei der Arbeit auftritt, sollte man eine Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft, etwa durch den Anwalt, prüfen lassen.

Die Rechtsprechung machte allerdings auch bislang zur Voraussetzung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls, daß dieser Unfall nicht nur bei der Arbeit auftrat, sondern infolge der Arbeit, und in einem inneren Zusammenhang mit dieser steht. Sogenannte Gelegenheitsursachen, ein Angestellter erleidet am Arbeitsplatz beispielsweise einen Schlaganfall, sollten damit ausgeklammert sein. Von daher galt in den letzten Jahrzehnten als

Arbeitsunfall: Eine von außen kommende, plötzliche, d.h. auf längstens eine Arbeitsschicht begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung , die in einem inneren, wesentlichen, zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

Hinweis: Daß der Unfall auf der Betriebsstätte auftritt und während der Arbeitszeit, sind Beweisindizien für den Versicherungsfall.

An der Definition des Arbeitsunfalls hat sich der Sache nach nichts durch das neue versicherungsschtz-arbeitsunfallSozialgesetzbuch VII (Buch der Unfallversicherung) geändert, sodaß dieser Begriff auch weiterhin für uns Gültigkeit hat. Abgesichert hat der Gesetzgeber nur neuerdings, daß keiner auf die Idee kommt, Arbeitsunfall sei schon ein Unfall „bei der Arbeit“, wofür früher der Gesetzestext der Reichsversicherungsordnung sogar ausdrücklich sprach.

 

1.2 Die neue Begriffsbestimmung durch § 8 I SGB VII “infolge einer versicherten Tätigkeit”
1.3 Von außen kommende Einwirkung
1.4 Plötzliche, das heißt zeitlich begrenzte (auf längstens eine Arbeitsschicht) Einwirkung

 

Unfälle am Arbeitsplatz