D. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft
3.9 Unfall während der Ausbildung
Befand sich der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls in einer Schule oder Berufsausbildung, so wird der Jahresarbeitsverdienst überprüft auf den Zeitpunkt hin, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre. Ist der neue Jahresarbeitsverdienst günstiger, muß dieser zugrundegelegt werden. Ähnliches gilt, wenn der Versicherte zur Zeit des Versicherungsfalles das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
3.10 Die Pflege, das Pflegegeld
Pflege könnte auch „in Natur“ gewährt werden, z.B. durch Bereitstellung einer Krankenschwester usw.. Das Pflegegeld kann bis über DM 2.000,- monatlich betragen, und zwar z.B. wegen Bettlägerigkeit des Versicherten. Beim Berufskrebs können psychische Momente hinzukommen, sodaß ab Bekanntgabe der Diagnose, Asbestlungenkrebs etwa, das Mindestpflegegeld in Betracht kommt.
3.11 Die Leistungen bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer-, Waisenrente), Beihilfe, Sterbegeld
Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten, Beihilfe. Hinterbliebenenrenten sind insbesondere Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Als Anhaltspunkt mag die Situation einer Witwe mit 2 Waisen herangezogen werden, in welchem Fall die Hinterbliebenen 80 % des Bruttoeinkommens bzw. des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Ernährers erhalten. Dies kann mehr sein, als der Familie zu viert netto zur Verfügung stand. Zu beachten ist, daß das Erwerbseinkommen, welches mit der laufenden Witwenrente zusammentrifft, in neuerer Zeit angerechnet wird. Dies geschieht in der Weise, daß man das Bruttoerwerbseinkommen ermittelt und pauschal bei Arbeitnehmern hiervon 35 % abzieht, um auf das monatliche Nettoeinkommen zu kommen. Dem steht ein monatlicher Freibetrag gegenüber, der 1998/99 DM 1.257,96 monatlich beträgt, 26,4fache des aktuellen Rentenwertes von DM 47,65.
Fall: Das Erwerbseinkommen einer Witwe, soweit anrechenbar, beträgt DM 2.329,60 netto. Abzüglich des Freibetrages ergibt sich ein überschießender Betrag von DM 1.071,64, wovon dann schließlich 40 % angerechnet werden, das sind DM 428,66. Um diesen Betrag mindert sich die Witwenrente von DM 2.584,81, welche deshalb nur in Höhe von DM 2.156,15 ausgezahlt wird.
Bei einem Todesfall muß die Witwe also rechnen, ob sich ihre Erwerbsarbeit noch lohnt oder wie weit sich diese noch rechnet.
Tip: Sie haben Anspruch auf Beratung durch die Berufsgenossenschaft, die Ihnen den Anrechnungsmodus erläutern muß.
Nach langwierigem Rechtsstreit, den Hinterbliebene geführt und gewonnen haben, können sich die Nachzahlungen an Witwen- und Waisenrenten auf mehrere 100.000 DM summieren, je nachdem wie lange der Rechtsstreit gedauert hat und wie viel etwa der Versicherte vor dem Arbeitsunfall verdient hat.
Mißhelligkeiten können sich bei den Elternrenten ergeben. Eltern können eine Rente erhalten, so lange Sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können.
Fall: Ein Lediger, der seine Eltern unterhalten hat, verunglückt tödlich. Nachdem den Eltern jahrelang Hinterbliebenenrente gewährt wurde, teilt die Berufsgenossenschaft nunmehr mit, daß der Sohn mutmaßlich geheiratet und eine Familie gegründet hätte, weshalb er seinen Eltern gegenüber nicht mehr unterhaltsfähig gewesen wäre.
Tip: In einem solchen Fall sollten Sie prüfen, ob nicht Gründe gegen eine solche Annahme vorhanden sind, z.B. daß hierfür gar keine sexuelle Neigung vorhanden gewesen wäre.
Auch die Geschiedenenwitwenrenten sind daran angeknüpft, daß die Verunfallten während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet oder geschuldet haben.
War der Tod des Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und hatte der Versicherte Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % oder mehr, so gibt es eine einmalige Witwenbeihilfe.
Stirbt ein Versicherter, der länger als 10 Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % oder mehr bezogen hat, nicht an den Folgen des Arbeitsunfalls, so kann anstelle der einmaligen Witwenbeihilfe eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 % gemindert ist.
Die Renten der Hinterbliebenen dürften zusammen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, daß heißt diesen Höchstbetrag. Sind für die Hinterbliebenen 80 % des Jahrsarbeitsverdienst festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten neu berechnet bzw. gegebenenfalls verhältnismäßig gekürzt.