Arbeitsunfall & Versicherungsschutz bei Personen im Zivilschutz

Katalog der versicherten Personen

Weniger Schwierigkeiten dürfte die Nr. 11 bereiten, bei „Personen, die a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Dienstleistung herangezogen werden, b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden.“ Wenn z.B. eine Person einem Gerichtsvollzieher bei einer Wohnungsräumung ohne dessen Widerspruch beim Öffnen der verschlossenen Wohnungstür hilft, soll hierin eine Heranziehung zu einer Diensthandlung zu erblicken sein. Unter der Heranziehung zur Beweiserhebung ist die Aufforderung zu verstehen, zwecks Beweiserhebung als Zeuge zu erscheinen. Berechtigte öffentliche Stellen können sein Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei, Verwaltungsbehörden, Untersuchungsausschüsse, die zur Sachaufklärung vernehmen dürfen. Auch der Weg zur Einvernahme des Zeugen ist versichert.

Nr. 12 „Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.“ Unternehmen in diesem Sinne sind beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz, Bergwachten, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Technische Hilfswerke, Feuerwehren usw. Unfallhergänge kann man sich dieserhalb zuhauf vorstellen. Zum Zivilschutz wiederum gehören der Selbstschutz, Warndienst, Schutzbau, Aufenthaltsregelung, Katastrophenschutz, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und ihre Arbeitsstätten, lebenswichtige zivile Betriebe, Dienststellen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.

Einen Sondertatbestand stellt die Nr. 13 dar, „Personen, die a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einem anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Geweben spenden, c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist oder zum Schutz eines widerrechtlichen Angegriffenen persönlich einsetzen.“

Nr. 13 a kann auch Unfallversicherungsschutz bei Ausweichmanövern im Straßenverkehr gewähren:

„Einer Pkw-Fahrerin kam auf vereister Fahrbahn ein Mofa-Fahrer entgegen. Als sie sah, daß dieser ins Rutschen und dadurch auf die Gegenfahrbahn geriet, lenkte sie ihren Pkw instinktiv nach rechts, um auszuweichen. Hierbei geriet die Pkw-Fahrerin infolge der Fahrbahnglätte selbst ins Schleudern, prallte gegen einen Baum und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der Mofa-Fahrer blieb unverletzt.

Zur Begründung des Versicherungsschutzes nach der alten Nr. 9 a § 539 Abs. 1 RVO hat das Bundessozialgericht in BSGE 54, 190 ausgeführt, daß die Pkw-Fahrerin die akute erhebliche Gefährdung des Mofa-Fahrers erkannt habe und diese Erkenntnis für ihr Ausweichmanöver wesentlich mitbestimmend war.

Der Pannenhelfer kann nach Nr. 13 a versichert sein, wenn an der Autobahn über die bloße Panne hinaus ein weiterer unmittelbarer Schaden droht. Ein Unfallhelfer aus meiner Klientel versuchte, auf der Autobahn den nachfolgenden Verkehr anzuhalten, und kam dabei um.

Die reine Pannenhilfe, eine ernste, wirtschaftliche Arbeitsleistung für den Halter des zu Schaden gekommenen Personenautos, kann nach § 2 II SGB VII „wie ein Versicherter“ versichert sein.

Unversichert soll bei der Blutspende die sogenannte Eigenblutspende sein.

Nicht gedeckt sollen die Schäden sein, die durch die Organ- oder Gewebespende als solche unvermeidbar eintreten.

Die Unentgeltlichkeit der Blutspende ist offenbar nicht vorausgesetzt, BSGE Band 44, Seite 233.

Allgemein soll derjenige versichert sein, der sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzt, Nr. 13 c. Ein Unfall hierbei gilt als Arbeitsunfall mit allen Folgen, d.h. verbunden mit gesetzliche Leistungen des SGB VII.

Hilfeleistende bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not bzw.
Personen bei Rettungshandlungen

Unfälle am Arbeitsplatz