Anerkennung eines Arbeitsunfalls / einer Berufskrankheit

L. Hat der Unternehmer das Recht, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu betreiben?

Weil der Unternehmer ansonsten Rückgriffsansprüchen ausgesetzt sein könnte, hat der Gesetzgeber ihm das Recht eingeräumt, seinerseits als Unternehmer die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu betreiben. Der Unternehmer kann also statt des Berechtigten die Feststellung beantragen, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Der Unternehmer kann auch das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.

M. Der Haftungsausschluß zugunsten der Unternehmer

Der Haftungsausschluß zugunsten des Unternehmers gegenüber dem Betroffenen kann nur dann greifen, wenn die Berufsgenossenschaft den Versicherungsfall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkennt, §§ 104, 108
Sozialgesetzbuch VII. Weil die gewerblichen Berufsgenossenschaften dieses Faktum allen Ernstes bestreiten, sei aus dem berufsgenossenschaftlichen Verbandskommentar Lauterbach wörtlich zitiert: „Ist bindend festgestellt, daß kein Arbeitsunfall vorliegt, können die §§ 636, 637 RVO [ heute die §§ 104, 105 SGB VII ] nicht angewendet werden. Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden können dann uneingeschränkt geltend gemacht werden.“ (Anmerkung 5 zu § 638 RVO, heute § 108 SGB VII) Deshalb muß der Unternehmer gegebenenfalls ein starkes Interesse an der berufsgenossenschaftlichen Anerkennung haben.

N. Die hilfsweise Arbeitgeberhaftung

Lehnt die Berufsgenossenschaft kategorisch ihre Einstandspflicht ab, und zwar bestätigt durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, kommt die hilfsweise Arbeitgeberhaftung in Betracht. Diese Haftung ist deshalb für den Unternehmer gefährlich, weil eine Haftung bei Aufopferung von Leib und Leben durch die Arbeit auch ohne ein Verschulden des Arbeitgebers denkbar ist, § 670 analog Bürgerliches Gesetzbuch. Man kann nicht sagen, daß durch den gezahlten Lohn etwa auch die Einbuße des Lebens im Asbestkrebsfall abgegolten wäre.

O. Hat der Sozialhilfeträger bzw. das Sozialamt das Recht, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu betreiben?

Nach § 91a Bundessozialhilfegesetz hat sogar der Träger der Sozialhilfe, der sonst eintrittspflichtig ist, die Möglichkeit, die Feststellung der Sozialleistungen gegenüber der Berufsgenossenschaft zu betreiben.

Unfälle am Arbeitsplatz