Meniskuserkrankung – Meniskus

C. Sonderfälle von M

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

M wie Meniskuserkrankung

Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten sind in der BK-Nr. 2102 geregelt. Gottlob hat man die Berufskrankheit der Bergleute nun auch geöffnet für Ofenmaurer, Fliesen- oder Parkettleger, Rangierarbeiter, Berufssportler u.a. wie z.B. Tankbauer. Inwiefern im Merkblatt bei den Gefahrenquellen die privaten Belastungen vorangestellt werden, erscheint als nicht recht einsichtig. So sieht dann aber auch die Entschädigungspraxis aus. Während die Berufsgenossenschaft die privaten Momente ermittelt, muß der Fliesenleger nachweisen, daß er tatsächlich gefährdet war, was allerdings offenkundig sein dürfte. Die Berufsgenossenschaften unterscheiden zwischen einer primären und sekundären Meniskopathie, wobei man dann die letztere vom Versicherungsschutz auszunehmen sich angelegen sein läßt. Rechtlich kann es allerdings kaum einen Unterschied machen, ob die Meniskopathie primär oder sekundär durch die Zwangshaltung verursacht wird. Die Fachliteratur, welche für die Ausklammerung der sekundären Meniskopathie zitiert wird, erscheint schon von dem Autorennamen her als nicht plausibel, und zwar deshalb, weil eben dieser eine Autor offenbar ausschließlich negative Zusammenhangsgutachten erstellt bzw. die Zusammenhänge nur negativ sieht. Daß eine Kniegelenksarthrose nach beruflicher Schwerbelastung der Knie keine Berufskrankheit sein soll, überzeugt in gar keiner Weise. Ist diese Kniegelenksarthrose mit einem Meniskusschaden verbunden, käme eine Anerkennung nach der Liste infrage. Ansonsten wäre die Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zu entschädigen, § 551 II RVO bzw. § 9 II SGB VII. Was sich an medizinischen Gutachtern auf diesem Feld tummelt, ist nachgerade unbeschreiblich. Offenkundige berufliche Zusammenhänge werden mit den seltsamsten Gründen hinwegdiskutiert. Selbstverständlich reicht wesentliche Mitursächlichkeit der Belastung aus, weil eben nichts nur von alleine kommt. Wenige Jahre beruflicher Belastung genügen für die Entstehung dieser Berufskrankheit. Meniskusschäden, die dem Altersbild entsprechen, sollen angeblich nicht entschädigt werden können. Zum Vergleich sollte man prüfen, ob die Schäden denn dann seitengleich entwickelt sind oder bei einem stärker belasteten Knie entsprechend ausgeprägter sind. Weniger als 1/3 der Arbeitszeit an Belastung sollen zur Anerkennung nicht genügen. Statistisch gesehen werden jährlich ca. 2.300 Fälle gemeldet. Neue Renten werden demgegenüber nur in gut 300 Fällen zuerkannt. Bemerkenswert ist der Fall eines Bergmannes.

Fall: 1969 erkannte die Bergbau-Berufsgenossenschaft eine vorübergehende Rente wegen einer Meniskuserkrankung bei Operation zu. Die im Bescheid anerkannte Kapselschwellung hielt an, sodaß sich der Bergmann ohne Zutun oder Hilfe der Berufsgenossenschaft umorientierte, weil die Arbeit nicht mehr auszuhalten war. Der Bergmann wurde LKW-Fahrer. Eine Berufsunfähigkeits- oder Bergmannsrente erhielt der Mann nicht. Jahrzehnte später fiel wegen eines anderen Arbeitsunfalls auf, daß hier eine Meniskopathie fortbestand, die dann aber erst ab 01.07.1995 wieder berentet wurde.

Obwohl der Betroffene sogar seinen Beruf über die Berufserkrankung verloren hatte, und zwar wegen der durchgehenden Schwellneigung, die später das Tragen einer Unterschenkelprothese, erforderlich wegen des Arbeitsunfalls aus den 70er Jahren, erschwerte, mochte die Berufsgenossenschaft nicht einsehen, daß zumindest dann die neue Rente für die Meniskuserkrankung zumindest für vier Jahre zurückzugewähren ist, wenn man denn die Verjährung einwenden wollte.

  Methylalkohol
Moltofill (früher asbesthaltig)
Mondbeintod
Montagskrankheit und Montagssterbefälle

Unfälle am Arbeitsplatz