Die Berufshilfe

D. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft – Arbeitsunfall & Berufskrankheit

 2. Die Berufshilfe

Hat der Betroffene durch den Arbeitsunfall seinen Arbeitsplatz verloren oder ist die Weiterarbeit durch die eingetretenen gesundheitlichen Behinderungen unzumutbar erschwert, kann Anspruch auf Leistungen der Berufshilfe bestehen. Für die Einarbeitung in einen neuen Bereich kann die Berufsgenossenschaft beispielsweise Lohnersatz an den Arbeitgeber zahlen (Eingliederungshilfe).

Tip: Der Verletzte sollte sich nicht allein auf die Bemühungen des Arbeitsamtes und der Be-rufsgenossenschaft verlassen, sondern ggf. selbst bemüht sein, einen einstellungswilligen Arbeitgeber zu finden. Die Eingliederungszuschüsse der Berufsgenossenschaft können dann immer noch ausgehandelt werden.

Die Berufshilfe kann auch in der Gewährung einer Umschulung bestehen.

Vorsicht: Das Arbeitsamt schlägt nicht eben selten Umschulungen in überfrachtete Berufsbilder vor. Bezieht der Verletzte auf Grund seiner Beeinträchtigung zugleich eine Berufsunfähigkeitsrente der LVA (Landesversicherungsanstalt), verliert er diese Rente, wenn die Umschulung erfolgreich abgeschlossen wird, der Betroffene aber im neuen Beruf keine Arbeit findet.

Ein Arbeitsunfall, der zugleich einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gegenüber der LVA auslöst, liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Elektriker bei einem Stromunfall eine Hand verliert. Läßt sich dieser Elektriker zum Bürokaufmann umschulen und besteht er die Abschlußprüfung, geht er seiner Berufsunfähigkeitsrente seitens der LVA verlustig. Streng davon zu unterscheiden ist die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft, die mit einem Grad von 60 % von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes davon unberührt weiterläuft.

  3. Die Geldleistungen
3.1 Das Verletztengeld

3.2 Das Übergangsgeld
3.3 Die Verletztenrente
3.4 Die vorläufige Rente und die Dauerrente

Unfälle am Arbeitsplatz