Berufskrankheiten – Übersicht A-Z
A wie Abfindung
Seien Sie vorsichtig mit dem Antrag auf Abfindung einer Verletztenrente. Der Erfahrung nach handelt es sich dabei um ein Geschäft für die Berufsgenossenschaft, also nicht für Sie. Kleine Verletztenrenten unter 40 % werden nach dem Kapitalwert abgefunden. Große Verletztenrenten ab 40 % MdE können bis zur Hälfte für einen Zeitraum von 10 Jahren abgefunden werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache das der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages gezahlt.
Hinweis: Wenn sich aufgrund Ihrer herabgesetzten Lebenserwartung die Abfindung rechnen könnte, will die Berufsgenossenschaft wiederum nicht abfinden.
A wie Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
Es handelt sich um die Berufskrankheit Nr. 2107.
Gefahrenquellen:
Abrißbrüche der Wirbelfortsätze kommen hauptsächlich bei Schaufelarbeiten mit überhohen und überweiten Würfen vor, sogenannte Schipperkrankheit. Auch während eines Arbeitsschwungs, bei ungewöhnlichen oder selten ausgeführten Körperbewegungen, z. B. beim Aufheben oder Ablegen einer Last, können Abrißbrüche auftreten. Überwiegend werden die Dornfortsätze der unteren Hals- und Brustwirbelsäule geschädigt. Diese sind durch den kreuzenden Kraftverlauf der Rumpf- und Schultergürtelmuskulatur einer besonders hohen Beanspruchung ausgesetzt.
Hinweis: Gewichtheber, Diskus-, Hammerwerfer, Ringer sind im Hochleistungssport gefährdet, die bei berufsmäßiger Ausübung insofern eine Berufskrankheit erleiden können.
Von Interesse sind insbesondere die sogenannten Übergangsleistungen.
Tip: Stellen Sie im gegebenen Fall nicht nur Antrag auf Verletztenrente, sondern zugleich auch Antrag auf die sogenannten Übergangsleistungen für die ersten fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit.
Ae wie Ärzte
Ärzte können ebenso wie das Arztpersonal dem beruflichen Risiko einer Strahlenerkrankung, BK-Nr. 2402, einer Infektionskrankheit wie Hepatitis, AIDS oder ähnlichem, BK Nr. 3101 ausgesetzt sein oder sich etwa auch eine berufliche Hauterkrankung zuziehen. Berichtet wird von Mitarbeiterinnen in der Anästhesie, die mißgebildete Kinder zur Welt gebracht haben, offenbar nach einer Einwirkung von Halothan. Zum Versicherungsschutz der Leibesfrucht bzw. des Embryos siehe etwa im Eingang des Ratgebers.
Besonderer
Fall: Die OP-Handschuhe eines Krankenhausarztes wurden seinerzeit mit Talkum eingestaubt, und zwar innen wegen der besseren Griffigkeit. Jahre später erkrankt der Arzt an einem tödlichen Asbestmesotheliom der Pleura. Es stellt sich heraus, daß Talkum Asbestanteile enthalten kann.
Die Frage erhebt sich ebenfalls: Was wurde aus der Krankenschwester, deren Aufgabe es war, im Vorraum des OP die Handschuhe mit Talkum einzustauben? In jedem Fall sollte diese Krankenschwester von Amts wegen in Nachuntersuchungskontrollen gehalten werden.
- Verbotswidriges Verhalten des Versicherten
- Wesentliche Mitursächlichkeit einer beruflichen Ursache
- Der Prima-facie- Beweis
- Stand der Entschädigungspraxis zum Thema Alkohol, rechtlich gesehen
- Beweislast
- Die Wertung
- Fazit / Tip
halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide (Stichwort auch “Dioxine”)