Berufskrankheiten – Übersicht A

C. Sonderfälle von A

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

A wie Atemstraße (bezüglich Atemwegserkrankungen)

Nachdem in den beruflichen Atemwegskrebsfällen die Gutacher den Begriff der sogenannten „Schluckstraße“ strapazieren und dann auf private Lebensgewohnheiten, wie Trinkgewohnheiten (Alkohol), Eßgewohnheiten usw. abheben, muß demgegenüber logischer Weise der Begriff der Atemstraße eingewandt werden. Gerade die Atemwege sind anfällig für krebserzeugende Arbeitsbelastungen durch Rauche, Dämpfe, Gase, usw. z.B. in Gießereien. Bei den Asbesterkrankungen verwundert es überdies, daß Zielorgan des Schadstoffes Asbest früher nur die Lunge gewesen sein soll, während man an den fünf Fingern abzählen konnte, daß dann auch Erkrankungen des Kehlkopfes, der Stimmbänder usw. auftreten müssen.

A wie Augenzittern der Bergleute

Die Berufskrankheit Nr. 6101 kann bei im Untertagebetrieb tätigen Personen vorkommen. Überwiegend werden Bergleute befallen, die in engster Berührung mit dem Fördergut am Kohlenstoß stehen. Einerseits handelt es sich um äußere Noxen, die wesentlich sein dürften, insbesondere die mangelnde Helligkeit am Arbeitsplatz sowie die Verunreinigung der Grubenluft unter Tage durch Methan und andere Spuren atmungsfremder Gase. Daneben sollen dispositionelle Faktoren eine Rolle spielen.

Hinweis: Dies ist ähnlich wie bei den beruflichen Hauterkrankungen, wo die Betroffenen oft einen anfälligen Hauttypus aufweisen. Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung genügt.

Das Augenzittern besteht in einem wechselnden, aber für den einzelnen gleichbleibenden, mehr oder weniger stark störenden Zittern der Augäpfel, pendelförmig, oft mit Rucken untermischt. Das Augenzittern kann durch die sogenannten Scheinbewegungen die Sehschärfe beeinträchtigen, Schwindel- und Unsicherheitsgefühl hervorrufen und dadurch die Leistungsfähigkeit mindern. Der Erkrankte soll zu einem Arbeitsplatzwechsel, möglichst nach Übertage angehalten werden.

Tip: Denken Sie bei einem Arbeitsplatzwechsel bzw. bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit immer daran, daß dann die Berufsgenossenschaft nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung Übergangsleistungen für die ersten 5 Jahre schuldet, und zwar zum Ausgleich der
Verdienstminderung. Der Höchstbetrag ist 5 mal die Jahresvollrente, die als jährlicher Grenzbetrag gilt.

Statistisch gesehen werden nur wenige Erkrankungen jährlich gemeldet und so gut wie gar kein Fall neu berentet. Selbst wenn eine Berufskrankheit noch gar nicht vorliegt, können aber aus prophylaktischen Gründen Übergangsleistungen angezeigt sein.

A wie Auslegung

Sie werden entsetzt sein im Rechtsstreit mit der Berufsgenossenschaft, wenn alles zu Ihren Ungunsten ausgelegt wird. Dagegen steht die zwingende Auslegungsvorschrift des § 2 II SGB I:

„Bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“

In deutlichem Gegensatz dazu steht etwa eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß angeblich Ehefrauen von Asbestwerkern, die deren Arbeitskleidung reinigten und an einem tödlichen Asbestmesotheliom erkrankten, nicht „wie ein Versicherter“ nach § 539 II RVO tätig geworden wären. Wenn die ärztlichen Gutachter die strengen Anforderungen des Bundessozialgerichts zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zitieren, liegt dies in gleicher Linie und deutet dies auf eine Auslegung gegen die sozialen Rechte der Betroffenen, denen man sogar noch den sogenannten Strengbeweis für jahrzehntelang zurückliegende Gefährdungen aufbürdet. In der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit hält man offenbar die zwingende gesetzliche Auslegungsvorschrift des § 2 II SGB I für wörtlich „einen verunglückten Programmsatz“ des Gesetzgebers.

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