C. Sonderfälle von T
Berufskrankheiten – Übersicht A-Z
T wie von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
Zu den Infektionskrankheiten gehören auch diejenigen, welche von Tieren auf Menschen übertragen werden, BK-Nr. 3102. Gefährdet sind insbesondere Personen, die mit Tierpflege oder Tierhaltung beschäftigt sind sowie diejenigen, die sonstigen beruflichen Umgang mit Tieren, tierischen Erzeugnissen oder Ausscheidungen haben. Gefährdet sein kann der Schlachter der Lungentuberkulose oder der Landwirt, der seine Kühe selbst fütterte. Möglicherweise wird man auch die BSE-Fälle dazu zählen müssen. Nach Umgang mit infizierten Tieren, tierischem Material oder ähnlichem können von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheitserreger über Haut oder Schleimhäute in den menschlichen Körper eindringen. Dies ist auch möglich durch Einatmen von mit Krankheitserregern verunreinigter Luft oder über die Verdauungswege, z.B. durch verschmutzte Hände. Durch Rinder können die Erreger der Bangschen Krankheit, durch Schafe und Ziegen die des Malta-Fiebers, durch Schweine die der Schweinebrucellose übertragen werden. Die Aufnahme der Erreger erfolgt in erster Linie durch unmittelbaren Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch z.B. durch Trinken roher Milch (Melker, Milchprüfer und ähnliches). Von Rindern, Schweinen, Ziegen, gelegentlich auch von Hunden und Katzen sowie Geflügel kann Tuberkulose übertragen werden. Dadurch können unter anderem die sogenannte Impftuberkulose, eine regionäre Lymphdrüsentuberkulose, eventuell auch Lungentuberkulose und in späteren Stadien andere Organtuberkulosen (auch Sehnenscheidentuberkulose) auftreten. An weiteren einschlägigen Erkrankungen sind zu erwähnen der Rotlauf, die Listeriose, der Milzbrand, die Tularämie, die Rattenbißkrankheit, Rotz (Malleus), Erkrankungen durch Salmonellen. Nicht durch Bakterien, sondern durch Leptospiren werden offenbar übertragen die Weilsche Krankheit, die sogenannte Stuttgarter Hundeseuche, das Feld-Fieber (etwa Schlammfeld-Fieber, Sumpf-Fieber, Reisfeld-Fieber usw.). Es ist die Rede von der Erbsenpflückerkrankheit und der Schweinehirtenkrankheit. Infektionsquelle für letztere ist das Schwein, für die übrigen Leptospirosen alle Mäusearten oder deren Ausscheidungen. Durch Viren können die Tollwut, die Ornithose durch Vögel, die Maul- und Klauenseuche, die Pferdeencephalomyelitiden, die atypische Geflügelpest übertragen werden. Zu den von Tieren auf Menschen übertragbaren Rickettsiosen gehören das die Rinder, Schweine und Ziegen befallene Q-Fieber und das bei Wild und Nagetieren gelegentlich vorkommende Rocky-Mountains-Fieber. Erregerhaltiger Zeckenkot spielt in der Epidemiologie des Q-Fiebers eine wesentliche Rolle. Erkrankungen durch Hautpilze, übertragen von infizierten Tieren, kommen nicht selten vor. Die Toxoplasmose, die bei Hunden, sonstigen Haus-, Nutz- und Wildtieren, darunter auch Nagetieren und anderen vorkommt, verläuft beim Menschen vielfach unter dem Bild einer Meningoenzephalitis mit Fieber und Krampfanfällen. Als Erreger von Infektionskrankheiten durch Tiere kommen auch die Bandwürmer, die Milben und auch Pockenvakzine als mögliche Ursache des sogenannten Melkerknotens in Betracht. Ein besonderer Fall der Berufskrankheit wird berichtet aus dem Bereich der Infektion Schwangerer.
Fall: Bei Erkrankung oder latenter Infektion Schwangerer mit Toxoplasmose oder Listeriose ist die Übertragung der Krankheitserreger auf den Fötus möglich. Es kann zur Frühgeburt oder Schädigung des Fötusses bis hin zur Totgeburt kommen.
Die Kälberflechte des Halses bei einem Landarbeiter stellte ebenfalls eine Berufskrankheit dar. Im Rahmen der Infektionskrankheiten der Haut durch tierische Infektionen brauchen die weiteren Voraussetzungen etwa der beruflichen Hauterkrankung nach der Nr. 5101 nicht vorzulegen, also nicht deren Schwere oder wiederholte Rückfälligkeit. Bei Verdacht auf Tollwutinfektion soll der durch außergewöhnliche Umstände begründete Gefahrenzustand eines Versicherten versicherungsrechtlich der Erkrankung selbst gleichzusetzen sein, so als ob die Krankheit tatsächlich begonnen hätte. Ist mit Wahrscheinlichkeit der baldige Ausbruch der Erkrankung an Tollwut zu erwarten, soll es nicht zusätzlich des Nachweises der Infektion bedürfen, um die Notwendigkeit einer Schutzimpfung zu begründen. Angezeigte Verdachtsfälle finden sich jährlich offenbar in der Größenordnung von mehr als 800 Fällen. Neu berentet werden nur wenig mehr als 30 Fälle jährlich. Die Dunkelziffer dürfte beachtlich sein, wenn man nur an die Landwirtschaft denkt.
T wie Trinken
Das Trinken gehört grundsätzlich zum unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. Anders sieht die Sache aus, wenn sich eine Betriebsgefahr auswirkt.
Fall: Arbeiter verwechselt die Flasche und trinkt aus einer Flasche, in der Formlack etwa enthalten ist.
Hinweis: Heftig umstritten scheint zu sein, wenn der Feldarbeiter aus seiner Flasche trinkt, in die sich eine Wespe verirrt hat.
Grundsätzlich dürfte in einem solchen Fall Versicherungsschutz bestehen, während das Bundessozialgericht dies offenbar anders sieht. Den Beweis, daß der Betroffene einen tödlichen Wespenstich ebenfalls erlitten hätte, wenn er nicht auf dem Feld gewesen wäre und dort aus seiner Flasche getrunken hätte, kann die Berufsgenossenschaft nicht führen. In die Kasuistik der Rechtsprechung haben sich offenbar deshalb eine Reihe von Fehlentscheidungen eingeschlichen, weil oft nur gewertet wird, statt die kausalen Zusammenhänge zu erkennen.
Tip: In Grenzfällen sollte daher auf jeden Fall eine gerichtliche Prüfung der berufsgenossenschaftlichen Ablehnung und eine Berücksichtigung der kausalen Zusammenhänge angestrebt werden.
Für den Weinprüfer kann wiederum das Trinken die eigentliche berufliche Tätigkeit darstellen.
Tropenkrankheiten, Fleckfieber