Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

C. Sonderfälle von A – Z

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

A wie AIDS

Siehe etwa zum Stichwort Ae wie Ärzte, wo berufliche Infektionserkrankungen, z.B. im Gesundheitsdienst erlitten, angesprochen sind.

AIDS konnte sich offenbar auch einstellen, wenn ein Arbeitsunfallopfer bei der Operation mit AIDS-verseuchtem Blut infiziert wurde, was eine entschädigungspflichtige mittelbar Unfallfolge darstellt.

A wie Alkohol

Das Thema Alkohol in der Gesetzlichen Unfallversicherung zeigt wie kaum ein anderes Thema die Defizite auf, welche sowohl in der Unfallverhütung als auch in der anschließenden Entschädigungspraxis auffallen. Die einfache Formel scheint zu lauten, keine Unfallverhütung, keine Entschädigung.

Dazu der Fall:

„Auf einem versicherten Weg stößt der alkoholisierte Arbeitnehmer mit 1,82 Promille gegen einen LKW, der dem PKW des Arbeitnehmers die Vorfahrt nimmt. Der LKW-Fahrer hatte das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Arbeitnehmers nicht beachtet. Der Versicherte erlitt erhebliche Verletzungen.“ Fall des BSG 2 RU 40/96, Urteil vom 23.09.1996.

Nehmen wir einmal an, Ihnen passiert auf der Heimfahrt von der Arbeit ein solcher Arbeits- bzw. Wegeunfall. Was wäre zu beachten?

1. Verbotswidriges Verhalten des Versicherten

Verbotswidriges Verhalten des Versicherten, gemeint ist hier die Alkoholisierung, schließt den Versicherungsschutz nicht aus, wie der Gesetzgeber ausdrücklich feststellt, § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII.

2. Wesentliche Mitursächlichkeit einer beruflichen Ursache

Wesentliche Mitursächlichkeit einer beruflichen Ursache, hier der Wegegefahr, reicht aus. Die berufliche Wegegefahr, hier Verletzung der Vorfahrt durch den LKW-Fahrer braucht nicht alleinige Unfallursache zu sein. In der Gesetzlichen Unfallversicherung gilt gewohnheitsrechtlich eine sogenannte Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache genügt.

3. Der Prima-facie-Beweis

Gegen Sie könnte in einem solchen Fall sprechen, daß bei Nachweis einer absoluten Fahruntüchtigkeit im Sinne des Strafrechts, hier 1,82 Promille, grundsätzlich ein Anscheinsbeweis eingreift und zwar dahingehend, daß vermutet wird, der Alkohol sei die allein bedeutsame Ursache für den Unfall des PKW-Fahrers, wenn nicht die ernstliche Möglichkeit eines anderweitigen insofern atypischen Verlaufes besteht. Der Nachweis der ernstlichen Möglichkeit dieses atypischen Verlaufes, etwa Glatteis in der Straßenkurve, Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer erschüttert die Prima-facie-Beweis-Führung der Berufsgenossenschaft derart, daß diese sich nicht mehr auf den Anscheinsbeweis berufen kann.

4. Stand der Entschädigungspraxis zum Thema Alkohol, rechtlich gesehen

Der Vollrausch löst grundsätzlich den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, aber nicht in jedem Fall. Für die Zurücklegung des Weges in einem Flugzeug ist es nicht erheblich, ob der Geschäftsreisende nun nüchtern oder alkoholisiert ist, wenn das Flugzeug aus anderer Ursache abstürzt. Ein Vollrausch mag bei 3 Promille erreicht sein. Bei minderer Alkoholkonzentration ist der Eckwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für die oben bezeichnete Führung des Anscheinsbeweises maßgeblich, welcher Wert von der Sozialgerichtsbarkeit aus dem Strafrecht entlehnt wird. Relative Fahruntüchtigkeit wird beim Alkoholgenuß dann dem Versicherten entgegengehalten, wenn typische Ausfallerscheinungen aufgefallen sind, obwohl der Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von gegenwärtig 1,1 Promille nicht erreicht wurde.

5. Beweislast

Beweispflichtig für die Behauptung, der Alkohol wäre die allein bedeutsame Ursache für den Unfall auf einem versicherten Weg, ist und bleibt die Berufsgenossenschaft.

6. Die Wertung

Im aufgezeigten Fall würde es Ihnen aufgrund der Vorfahrtsverletzung durch den LKW-Fahrer gelingen, die Anscheinsbeweisführung der Berufsgenossenschaft zu erschüttern. Offenbar deswegen hatte im Instanzenzug zunächst das erst angerufene Sozialgericht auf Anerkennung und Entschädigung des eingetretenen Wegeunfalls erkannt. Logisch naturwissenschaftlich haben wir es hier mit mindestens 2 Unfallursachen zu tun, der privaten Alkoholbeeinflussung des Versicherten und dem Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers. Die Oberinstanzen mochten es aber offenbar nicht an einer dem Charakter nach strafenden Wertung fehlen lassen und beriefen sich dabei ausdrücklich auf die Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach der Alkohol die allein bedeutsame Ursache für den eingetretenen Unfall wäre. Bemühen Sie in diesem Zusammenhang bitte Ihre praktische Lebenserfahrung. War das Fehlverhalten des LKW-Fahrers etwa unwesentlich? Hätte einem anderen der Unfall ebenfalls zustoßen können, einem anderen, der nicht alkoholisiert war? In diesem Zusammenhang finden sich die unterschiedlichsten höchstrichterlichen Urteile. Einmal wird betont, daß bei Nachweis einer wesentlichen Mitursächlichkeit sich die Frage nicht stellt, ob ein nüchterner Verkehrsteilnehmer ebenfalls verunglückt wäre. Dies dürfte daraus folgen, daß ansonsten eine wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art ausgeschieden wird. Es soll allerdings nicht verhehlt werden, daß im aufgezeigten Fall das Bundessozialgericht den Versicherungsschutz verneint hat, nach Auffassung eines Kommentators jedoch mit zum Teil unzutreffender Begründung.

7. Fazit / Tip

Da jeder Einzelfall anders liegt, sollte bei Vorliegen von zu Tage getretenen Wegegefahren in jedem Fall der Betroffene oder dessen Hinterbliebenen Entschädigungsantrag bei der Berufsgenossenschaft stellen und auf einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid Wert legen, der dann im Rechtswege überprüft werden kann.

A wie halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide (Stichwort auch „Dioxine“)

Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide erfaßt die BK-Nr. 1310, wobei es sich um halogenierte Alkohole, halogenierte Äther, halogenierte Epoxide und um halogenierte Phenole handelt. Bekannt geworden sind Pentachlorphenol „Dioxin“ und TCDD (Tetrachlordibenzo-p-dioxin). Chemische Verbindungen im Sinne dieser Berufskrankheit werden unter anderem verwendet als Zwischenprodukte in der chemischen Industrie, z.B. für Epoxidharze, als Chloralkylierungsmittel, für Pflanzenschutzmittel, als Holzkonservierungsmittel, zur Herstellung von Desinfizientien (Chlorphenole). Die Stoffe reizen Haut und Schleimhäute. Der Eingang in den Körper erfolgt durch die Atemwege und über die Haut. Es kann zu Leber- und Nierenschädigungen kommen, Lungen und Bronchien sowie das Zentralnervensystem können betroffen sein. Bei der Herstellung und Verarbeitung von Dichlordimethyläther wurde eine Häufung von Bronchialkarzinomen mit auffallend geringer Latenzzeit beobachtet. Chlorphenole verursachen nach Hautkontakt eine gewebsschädigende Wirkung bis zur Nekrose (örtlicher Gewebstod). Die Chlorphenole können bis zum Coma führen. Aus 2, 4, 5-Trichlorphenol kann sich bei der Herstellung 2, 3, 7, 8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD, „Dioxin“) bilden. Dioxin kann zur Chlorakne aber auch zu systemischen Schädigungen, wie toxischen Leberschädigungen und toxischen Polyneuritiden führen. Bei den Dioxinen handelt es sich chemisch um polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD), wie in der Fachliteratur hervorgehoben wird. Zielorgane der Dioxine sind insbesondere die Haut, die Leber, das Nervensystem, der Fettstoffwechsel, Herz, Kreislauf, Magen, Darm, Augen, Nasen. Ergebnisse von Langzeittierversuchen haben erwiesen, daß TCDD die stärkste bisher untersuchte Chemikalie mit krebserzeugender Wirksamkeit ist. Ein schwerer Fehler ist rechtlich, wenn bei einer hohen TCDD-Exposition gefordert wird, daß das Rauchen etwa als unwesentlich ausgeschieden werden müßte, um die Berufskrankheit anzuerkennen.

Hinweis: Dieser Rechtsfehler bzw. monokausale Ansatz findet sich leider allenthalben in der Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten, obwohl jeder Unfall- und Berufskrank-heitssachbearbeiter weiß, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache absolut genügt und diese nicht die alleinige Ursache zu sein braucht.

Dioxinmassenunfälle haben in der Welt traurige Berühmtheit erreicht.

  halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide (Stichwort auch Kampfstoff Schwefellost)
Erkrankungen durch Aluminium
Amine (aromatische Amine)
Antrag auf Entschädigung

Unfälle am Arbeitsplatz