Beweisgrad, Beweislast, Blaskrebs, und Blaufärbung

C. Sonderfälle von B

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

B wie Beweisgrad

An Form des Beweisgrades gibt es die Begriffe des Strengbeweises und der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Fall: Leiden Sie mutmaßlich und hinreichend wahrscheinlich an einem Asbestlungenkrebs verbunden mit einer sogenannten Asbestose oder sogenannten 25 Asbestfaserjahren, erhalten Sie gleichwohl keine Entschädigung zu Ihren Lebzeiten, wenn die Diagnose Lungenkrebs nicht im sogenannten Strengbeweis dargetan ist. Die Berufsgenossenschaft wartet Ihr Ableben ab, statt zu Ihren Lebzeiten einen Bescheid zu erteilen.

Wendet man in überzogener Weise den Strengbeweis an, so könnte der Betroffene nur durch die Obduktion den Entschädigungsnachweis führen. Überläßt man die Frage, ob ein Lungenkrebs in diesem Fall erwiesen ist, der freien Beweiswürdigung, kann man schon zu Lebzeiten berufsgenossenschaftlich entschädigen.

Hinweis: Urteilen Sie selbst nach Ihrer praktischen Lebenserfahrung, wie Sie die Dinge regeln würden. Das Gesetz, § 287 Abs. 1 ZPO analog, 202 SGG dürfte für die freie Beweiswürdigung sprechen, in dem Sinne, daß auch hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt. Restzweifel dürften dann nicht den Ausschlag geben.

Unstreitig ist die freie Beweiswürdigung bzw. das Genügen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, wenn es um die Frage des Zusammenhanges zwischen Unfall und Schaden geht.

B wie Beweislast und deren Verteilung

Obwohl in der gesetzlichen Unfallversicherung der Grundsatz gilt, daß Berufsgenossenschaft und Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen, ist dadurch das Beweislastproblem keineswegs vom Tisch. Im Gegenteil: Man bürdet den Betroffenen oder deren Hinterbliebenen Beweisführungen auf, die man nicht für menschenmöglich halten würde.

Extremfall: Bei einem Berufskrebsfall erlegte man etwa den Hinterbliebenen auf nachzuweisen, daß der betreffende Asbesterkrankungsfall, seinerzeit z.B. Lungenkrebs ohne gleichzeitige Asbestose bis zur Verordnungsreife für die Bundesregierung gediehen sein müßte.

Dies ist die höchste Stufe von Beweisgrad und Beweislast, die man den Betroffenen bei einer geschuldeten Einzelfallentschädigung in den Weg legen kann. Angeblich soll heute noch nicht einmal dieser Beweis zu führen sein, wenn es sich bezüglich eines Asbestlungenkrebs verbunden mit 25 Asbestfaserjahren um einen solchen Fall handelt, der vor dem Inkrafttreten der Listenerweiterung um diese Fälle, also vor dem 01.04.1988 etwa im Februar 1988 aufgetreten ist. Die noch junge Ehefrau und die noch minderjährigen Kinder gehen insofern heute noch leer aus. Der Grundsatz der Beweislast geht letztlich dahin, daß die anspruchsbegründenden Tatsachen der Betroffene oder dessen Hinterbliebene nachzuweisen haben. Die anspruchsvernichtenden Tatsachen muß wiederum die Berufsgenossenschaft beweisen. Im dargelegten Extremfall hat bei angemessener Beweisanforderung die Witwe und deren Kinder den Kausalzusammenhang und die Voraussetzungen des § 551 II RVO dargetan, während Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit zu unrecht die Entschädigung dieser Fälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der Listenerweiterung ablehnen, und zwar aus nicht mehr verständlichen Gründen.

Frage: Wie würden Sie entscheiden? Ist es für Sie hinnehmbar, daß Fälle von Asbestlungenkrebs verbunden mit 25 sogenannter Asbestfaserjahre zwar ab 01.04.1988 entschädigt werden, Fälle aus der Vorzeit aus angeblich rechtlichen Gründen aber abgelehnt werden.

Die Beweislast trifft weiter die Frage, ob der Versicherte bei der Arbeit verunglückt ist, ob er auf dem Weg zur Arbeit war usw.. Anspruchsvernichtende Tatsachen wie der Einwand des Alkohols als allein bedeutsame Ursache muß die Berufsgenossenschaft beweisen, welcher die Gerichtsbarkeit eine solche Beweisführung über den unseligen Anscheinsbeweis sehr erleichtert.

Tip: Mit der Darlegung der ernstlichen Möglichkeit des abweichenden Verlaufs ist der sogenannte Anscheinsbeweis rechtlich erschüttert, nicht aber für die Berufsgenossenschaftspraxis.

Beispiel: Sie können nachweisen, daß die Möglichkeit der Mitwirkung einer Wegegefahr bestand, Glatteis in der Kurve, Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, Defekt des Fahrzeugs oder ähnliches, wie etwa eine betriebsbedingte Übermüdung.

Das Problem ist nur heute, daß dann, wenn Sie den Anscheinsbeweis erschüttert haben, bei einem Unfall verbunden mit einer Alkoholeinwirkung, die Rechtsprechung nunmehr zu einer ausufernden Wertung übergeht, die Wertung würde eben dann die Alleinursächlichkeit des Alkohols für den Unfall ergeben. Es gemahnt an einen Strafprozeß, wenn Berufsgenossenschaft und Sozialgericht wie der Staatsanwalt die Sie belastenden Momente zusammentragen, statt die für den Unfallzusammenhang sprechenden Umstände (im Sinne der Mitursächlichkeit) gelten zu lassen, und zwar bei den Unfällen unter Alkoholeinwirkung des Betroffenen, siehe auch zum Stichwort A wie Alkohol.

B wie Blasenkrebs

Blasenkrebs kann durch die Exposition gegenüber aromatischen Aminen entstehen, siehe näher zum Stichwort A wie aromatische Amine, Berufskrankheit-Nr. 1301. Bestimmte Aminoverbindungen des Benzols werden im Merkblatt des BMA zur BK 1304 als blasenkrebsgefährlich bezeichnet.

B wie Blaufärbung

Eine blaugraue (schiefergraue) Färbung der Haut findet sich etwa bei Einwirkung von Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols, BK 1304. Bei schweren Erkrankungsfällen tritt neben einer graublauen bzw. intensiven Blaufärbung aller Schleimhäute eine Cyanose am ganzen Körper auf.

Blei
Bronchialasthma
Butylphenol (para-tertiär Butylphenol)
Bystander (unbeteiligter Dritter kommt zu Schaden)

Unfälle am Arbeitsplatz