Grauer Star und Gutachter

C. Sonderfälle von G

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

G wie Grauer Star

Grauer Star durch Wärmestrahlung ist die Berufskrankheit Nr. 2401. Der Infrarotstar oder Feuerstar, Wärmestar, Glasbläserstar wird durch Einwirkung etwa von Infrarotstrahlen unter hohen Temperaturen verursacht. Im allgemeinen emissioniert hellrot-, gelb- und weißglühendes Material diese schädigenden Strahlen. Gefahrenquelle sind offenbar alle Strahlungsarten, die typischer Weise von einem unter hohen Temperaturen glühenden Material ausgehen. Als Wärmestar können daher auch die durch Kurzwellenbestrahlung, Ultraschall, Mikro- und Radiowellen sowie Laserstrahlung erzeugten Linsentrübungen in Betracht kommen. Gefahrenquellen sind unter anderem der Umgang mit glühendem Glas in Glashütten, der Umgang mit glühenden Schmelzmassen in Eisenhütten, Metallschmelzereien, in Betrieben der Weißblechherstellung und in Karbidfabriken. Die schädigende Wirkung kann sowohl von der Schmelzmasse als auch von glühendem Material oder von der Innenauskleidung der Schmelzöfen ausgehen.

Frage: Ist es klug, wenn Sie beim Gutachter angeben, Sie hätten immer eine geeignete Schutzbrille getragen, obwohl dies in der Praxis nicht so zutraf? Sie wollen vielleicht nur kein etwa verbotswidriges Verhalten zugeben.

Die Folge kann sein, daß der Gutachter bei einer solchen Angabe dann schlußfolgert, folglich hätte eine Berufskrankheit auch nicht entstehen können. Genau das gleiche nämlich erleben wir bei den Lärmschwerhörigkeiten, wenn der Versicherte praxisfremd angibt, er hätte immer Lärmschutz getragen. Die Exposition kann wenige Jahre, aber auch 10 bis 20 Jahre ausmachen. Das Endstadium des Wärmestars gleicht dem klinischen Bild des reifen Altersstars. Eine Unterscheidung von diesem Altersstar ist dann nur noch gelegentlich durch das Auftreten der typischen Ablösung der oberflächlichen Lamelle der vorderen Linsenkapsel (sogenannte Feuerlamelle) möglich. Bei Glasmachern und Lokomotivheizern schätzt man eine tägliche Gefährdungszeit von 245 bis 102 Minuten. Trübungen der Augenlinse wiederum durch UV-Strahlen können im Einzelfall wie eine Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis entschädigt werden. Eine Linsenerkrankung durch Einwirkung ionisierender Strahlen wird durch die BK-Nr. 2402 abgedeckt. Für den Wärmestar gilt noch die weitere Besonderheit, daß er zunächst nur einseitig auftritt, und daß bei Rechtshändern demzufolge oft zunächst das linke, dem Schmelzofen zugewandte Auge erkrankt.

Tip: In der berufsgenossenschaftlichen Fachliteratur wird gefordert, den Wärmestar vom Alterstar abzugrenzen. Darin kommt ein falscher monokausaler Ansatz zum Ausdruck. Vielmehr ist demgegenüber die Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache hervorzuheben. Könnte man die Ursachen voneinander abgrenzen, bedürfte es der Kausalitätsnorm in der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache genügt.

Sind Sie also alterstarverdächtigt und haben Sie zugleich Jahrzehnte wärmestargefährdet gearbeitet, hat letzteres den Ausschlag für die berufsgenossenschaftliche Anerkennung zu geben. Die hypothetisch reserveursächliche Überlegung, Sie hätten aber auch allein an einem Altersstar erkranken können, ist dann so von der Berufsgenossenschaft nicht zu beweisen. Wir kennen das Problem zur genüge beim Lungenkrebs nach Asbesteinwirkung und Rauchgewohnheit, wo Berufsgenossenschaft und Berufsgenossenschaftsgutachter allein auf die Rauchgewohnheit des Asbestwerkers abzuheben versuchen.

G wie Gutachter

Gefälligkeitsgutachten für die Versicherten sind in der Praxis offenbar sehr viel seltener als die Unzahl entsprechender Gutachten für die Berufsgenossenschaften.

Merke: Der Gutachter, der es wagt, in einem Grenzfall eines Berufskrebsfalls zum Beispiel ein positives Gutachten zu erstellen und dazu noch mit Erfolg, läuft Gefahr, keinen weiteren Gutachtenauftrag mehr von den Berufsgenossenschaften zu erhalten.

Die meisten erfahrenen Gutachter scheinen ohnehin von den Berufsgenossenschaften weitgehend in Beschlag genommen zu sein.

Die Erfahrungen, welche die Betroffenen im Gerichtsverfahren mit der Wahl eines Gutachters des eigenen Vertrauens und in der Regel auf eigene Kosten machen, sind nicht ermutigend. Eine Waffengleichheit wird hier nicht erzeugt. Ist das sogenannte 109er Gutachten für den Versicherten positiv im Gerichtsverfahren, holt die Berufsgenossenschaft sogleich ein neues Gutachten ein und schiebt dieses nach. Die Gerichte wiederum erheben nahezu ausnahmslos vorab Gutachterkosten für den Gutachter Ihres Vertrauens, obwohl 109er Gutachten vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich kostenfrei sein müßten. Ein 109er-Gutachten kann auch in 2. Instanz beantragt werden, was sehr sinnvoll sein kann, weil dann dieses Instrument nicht schon in der 1. Tatsacheninstanz verschlissen wird.

Vorsicht: Grundsätzlich erteilt ein ordentlicher Richter einen Hinweis nach § 109 Sozialgerichtsgesetz und setzt hierfür eine Frist, innerhalb derer der Antrag gestellt werden kann und zu welchen Bedingungen. Andererseits gibt es eine Gerichtsbarkeit, die 2 Jahre lang nach Einlegung der Berufung keinerlei Tätigkeit entfaltet, dann ein Gutachten einholt und wenig später in der mündlichen Verhandlung einen 109-er Antrag als angeblich verspätet zurückweist, nachdem man nicht bereit war, den Hausarzt, wie in der Berufungsschrift schon beantragt, zu hören. Der in der Praxis übliche Hinweis nach § 109 SGG war nicht gegeben worden. Eine Frist war auch nicht gesetzt worden. Lapidar wurde behauptet, der Kläger hätte erkennen müssen, daß das Gericht keinen weiteren Beweis mehr erheben wollte.

Hier also

allergrößte Vorsicht: Es gibt also Gerichte, die keinen 109-er Hinweis geben und auch keine Frist hierfür setzen, gleichwohl aber gewissermaßen versteckt eine solche Frist laufen lassen, in anderen Fällen mit dem Hinweis, eine Beweiserhebung sei etwa von dem Berufungsgericht nicht beabsichtigt.

Nicht einmal in einem sozialgerichtlichen Kommentar werden Sie herausfinden, welche Frist denn nun zu laufen beginnt, in welchem Umfang und ab wann?

Halogenkohlenwasserstoffe
Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe, BK Nr. 5102

Unfälle am Arbeitsplatz