Umweg, Unternehmer, und Ursachenzusammenhang

C. Sonderfälle von U

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

U wie Umweg

Fall: Ein Lkw-Fahrer ist auf einer Transportfahrt infolge Ortsunkenntnis um 60 km vom Weg abgekommen. 2.000 km Wegstrecke mögen zurückgelegt sein.

Hier handelt es sich um die eigentliche versicherte Tätigkeit, für die Versicherungsschutz besteht. Anders kann es sein, wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen. Unbedeutende Umwege heben den Versicherungsschutz nicht auf. Haben Sie gute Gründe für den Umweg, Sie möchten als Fußgänger den Autoabgasen nicht ausgesetzt sein und wählen deshalb den längeren Weg durch die Grünanlage, können auch erhebliche Umwege noch versichert sein.

Tip: Legen Sie im Grenzfall Widerspruch gegen eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung ein und vergewissern Sie sich, welche Fälle schon entschädigt worden sind. Möglicherweise findet sich ein Vergleichsfall.

U wie Unternehmer

Frage: Kann ein unversicherter Unternehmer zugleich wie ein Versicherter tätig werden und versichert sein?

Es kann sich um eine sogenannte gemischte Tätigkeit handeln und deshalb aus dem Aspekt der Tätigkeit wie ein Versicherter Versicherungsschutz bestehen.

Beispiel: Ein Unternehmer wird in Ausfluß seines eigenen Unternehmens tätig, hilft aber zugleich mit dieser Tätigkeit in einem anderen Unternehmen mit, etwa bei Bauarbeiten auf dem Betriebsgrundstück.

Tip: Glauben Sie also nie den Rechtssatz, ein Unternehmer könne nicht wie ein Versicherter tätig werden.

Darin liegt ein Verstoß gegen die Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit bei der gemischten Tätigkeit völlig ausreicht. Siehe auch beim Stichwort Obstpflücken.

U wie Ursachenzusammenhang

Der Kernbereich jeder Unfallsachbearbeitung ist die Prüfung des Ursachenzusammenhangs. Dies gilt sogar noch stärker für die Berufskrankheitssachbearbeitung, wo die Ursachenzusammenhänge versteckter liegen. Man unterscheidet zwischen einem haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang und einem haftungsausfüllenden Zusammenhang.

Fall: Ein Versicherter verunglückt mit dem PKW auf dem Heinweg von der Arbeit, in dem er von der Fahrbahn abkommt und vor einen Baum stößt.

Haftungsbegründender Zusammenhang bedeutet hier die Beziehung zwischen der Zurücklegung des Weges und dem Auftreten des Verkehrsunfalls (Zusammenstoß). Haftungsausfüllende Kausalität meint die Beziehung zwischen Zusammenstoß und eintretenden Schadensfolgen.

Hinweis: Wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursachen genügt.

Fall: Ein Geschäftsreisender tritt übernächtigt eine Geschäftsreise von 1.500 km an und schläft nach 1.200 km am Steuer ein.

Privat ist die Ursache, daß der Geschäftsreisende übernächtigt war. Beruflich ist die Ursache, daß der Weg lang und kräftezehrend war.

Hinweis: „Verbotswidriges“ Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.

Wichtig für Sie ist zu wissen, daß auch mittelbare Schadensfolgen entschädigungspflichtig sind.

Fall: Ihnen fehlt unfallbedingt ein Bein. Jahre später rutschen Sie privat in Folge Ihrer Gangunsicherheit aus und ziehen sich weitere, eventuell tödliche Körperschäden zu.

Anderer

Fall: Sie sind Bergmann und leiden an einer Silikose (Staublunge). In einer Silikoseschwiele entwickelt sich ein sogenanntes Narbenkarzinom.

Sie haben Anspruch auf Entschädigung dieser bösartigen Entartung in Form des Lungenkrebs, der sich in der Silikosevernarbung entwickelt. Also auch Spätfolgen sind entschädigungspflichtig.

Tip: Halten Sie nach im Ernstfall, daß die wesentliche berufliche Mitursache nicht die alleinige, die überragende oder die gleichwertige Ursache zu sein braucht.

Die Wesentlichkeit bestimmt sich nicht nach einem mathematischen Prozentsatz, sondern nach der praktischen Lebenserfahrung.

Hinweis: Selbst prozentual, d.h. verhältnismäßig niedriger zu wertende Mitursachen können sehr wohl wesentlich sein, gleichgültig ob diese 20 %- oder 30 %-gewichtig sind.

Bei der Gewichtung von Mitursachen werden die häufigsten Fehler in der Sachbearbeitung gemacht. Der kapitalste Fehler ist die Errichtung einer 50 %-Hürde in der Weise, daß bis hin zu gerichtlichen Beweisbeschlußvordrucken hinterfragt werden soll beim Gutachter, ob die berufliche Ursache gleichwertig etwa der Rauchgewohnheit des Betroffenen sei, wenn es sich um einen Asbestlungenkrebs handelt.

Vorsicht: Rechtlich existiert eine solche 50 %-Hürde nicht.

Dieser Fehler findet sich offenbar sogar in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem vergleichbaren Problemkreis, wenn es um die Dienstunfälle und Berufskrankheiten von Beamten geht.

Vanadium
verbotswidriges Verhalten
Verbrauchergeldparität (Umrechnung von Pflegegeldleistungen ins Ausland)
Vergewaltigung
Verjährung
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Berufsgenossenschaft
Versorgungsehe
vibrationsbedingte Durchblutungsstörung an den Händen

 

Unfälle am Arbeitsplatz