Berufskrankheiten – Übersicht A

C. Sonderfälle von A

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

A wie Arbeitgeberhaftung (§ 670 BGB analog)

Fall: Durch Arbeitsunfall Querschnittsgelähmter will Arbeitgeber auf ein Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.

Ist der Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt, besteht kein Schmerzensgeldanspruch mehr gegen den Arbeitgeber, selbst wenn diesen ein Verschulden am Arbeitsunfall trifft.

Hinweis: Es greift der Versicherungsgedanke durch in der Form, daß gesetzlich ein Haftungsausschluß zu Gunsten des Unternehmers festgelegt wurde, es sei denn, der Arbeitgeber hätte den Arbeitsunfall etwa vorsätzlich verursacht.

Kein Haftungsausschluß zu Gunsten des Unternehmers kann in dem Fall greifen, in welchem die Berufsgenossenschaft entweder einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verneint hat. Der Unternehmer kann selbst das Feststellungsverfahren gegen die BG betreiben, um so in den Genuß des Haftungsausschlusses zu seinen Gunsten zu kommen.

Hinweis: Abgesehen vom Schmerzensgeldanspruch, der ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, erfordert ansonsten der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nur den Kausalitätsnachweis der gefährlichen Arbeit für den eingetretenen Schaden, § 670 BGB analog, welche Aufwendungsersatzvorschrift auch im Arbeitsverhältnis gilt.

Fall: Arbeitnehmer, der nach beruflicher Asbesteinwirkung (ermittelt wurden vom Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft beispielsweise 50 sogenannter Asbestfaserjahre) an Lungenkrebs erkrankt, und zwar in 1983, stirbt noch vor dem Stichtag der Erweiterung der Berufskrankheitenliste um diese Art Fälle von Lungenkrebs bei Nachweis von 25 sogenannten Asbestfaserjahren im März 1988, also vor dem Stichtag 01.04.1988. Aus diesem Grund lehnt die Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenansprüche ab.

Der Ersatzanspruch der Witwe und minderjährigen Waisen gegen den Arbeitgeber kann in einem solchen Fall deshalb zum Tragen kommen, weil der Lohn die Auswirkung der gefährlichen Arbeit in Form des Lungenkrebs nicht abzudecken geeignet ist.

An der Kausalität dürfte auch im Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wohl kaum ein Zweifel bestehen.

A wie Arbeitspapiere

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann das Abholen der Arbeitspapiere noch unter Versicherungsschutz stehen.

A wie Arbeitspause

Grundsätzlich ist die Arbeitspause selbst nicht Gegenstand der versicherten Tätigkeit. Davon gibt es Ausnahmen.

Fall: Ein Schleifereibetrieb fliegt in die Luft. Einige Schleifer arbeiteten, die anderen aßen ihr Frühstücksbrot.

Versicherungsschutz dürfte insofern für alle Beschäftigten bestehen, weil sich eine Betriebsgefahr auswirkte.

Tip: Die Wege zum Mittagessen, nicht das Mittagessen selbst, können unter Versicherungsschutz stehen genauso wie der Weg zum Einkauf von Lebensmitteln.

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Unfälle am Arbeitsplatz