C. Sonderfälle von S
Berufskrankheiten – Übersicht A-Z
S wie Erkrankungen der Sehnenscheiden
Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, sind von der BK 2101 erfaßt. Die Erkrankungen können durch einseitige, langdauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung entstehen. Überwiegend sind die oberen Extremitäten, insbesondere die Unterarme, betroffen. Es handelte sich um die Tendovaginitis, die Epicondylitis, die Styloiditis usw. Bei der Tendovaginitis stenosans sind vorwiegend die Sehnenscheiden der Daumen betroffen. Eine jahrelange berufliche Überbeanspruchung der Hände bei der Bedienung einer mechanischen Schreibmaschine kann eine chronische Sehnenscheidenentzündung hervorrufen. Statistisch sieht die Sache wenig ermutigend für Betroffene aus. 1997 etwa wurden 1.557 Fälle angemeldet, aber nur 14 Fälle im gleichen Jahr in Rente genommen.
Tip: Denken Sie an die Übergangsleistungen, die neben der Rente zu gewähren sind.
Die Berufsgenossenschaft schuldet für die ersten fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit den entstehenden Verdienstausfall, § 3 II Berufskrankheitenverordnung.
S wie Sekundenherztod
Fall: Bei einem Leitersturz wendet die Berufsgenossenschaft als Todesursache gegenüber dem Schädelbruch einen sogenannten Sekundenherztod ein.
Lassen Sie als Hinterbliebene der Berufsgenossenschaft nicht den Ablehnungsbescheid durchgehen. Ein solches Geschehen , Sekundenherztod, ist extrem selten und entspricht nicht der praktischen Lebenserfahrung. Der Fall unterliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Stichwort für die Berufsgenossenschaft ist, der natürliche Tod könne einem Unfall vorausgehen und erwecke so häufig den Verdacht, ein Unfalltod zu sein.
S wie selbstgeschaffene Gefahr
Nach dem ersten Anschein dürfte der Einwand der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr mit dem Gesetz kollidieren, weil es dort ausdrücklich heißt, daß verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht ausschließt.
Fall: Sie vertun sich an der Autobahnauffahrt und fahren auf der falschen Seite der Autobahn zu einem geschäftlichen Termin. Sie verunglücken schwer. (Fall des Geisterfahrers.)
Das BSG hat es in einem besonderen Fall allerdings anders gesehen. In diesem Fall hatte sich der Kraftfahrer allerdings 9 km lang auch nicht durch die Warnzeichen anderer Verkehrsteilnehmer beeindrucken lassen und war mit unverminderter Geschwindigkeit weiter gefahren.
Tip: Entscheiden Sie selbst, ob so etwas passieren kann und ob hier noch ein versicherter Weg vorliegt.
Hinweis: Die Beweislast für eine selbstgeschaffene Gefahr trägt die Berufsgenossenschaft.
In aller Regel ist ein solcher Beweis nur schwer zu führen. Das Rauchen im beruflichen Umgang mit Benzin soll den Versicherungsschutz im Einzelfall ausgeschlossen haben.
Frage: Wie sieht dies an den Tankstellen aus, die Sie so kennen?
Vorsicht: Vom Gesetz her gesehen darf nicht verwechselt werden, daß es doch gerade die Verbotswidrigkeit des Verhaltens ist, die den Arbeitsunfall hervorruft. Die Verbotswidrigkeit soll nun gerade nicht die Ablehnung der Berufsgenossenschaft begründen.
Bei sachgerechtem Umgang dürften sich noch die wenigsten Arbeitsunfälle ereignen.
Fall: Sie sind in Eile und überfahren die Ampel bei rot, um den Termin zu halten.
Dieser Verstoß mag grundsätzlich 3 Punkte in Flensburg geben, darf aber andererseits nicht dazu mißbraucht werden, Ihren Hinterbliebenen, Frau und Kindern, einen berufsgenossenschaftlichen Ablehnungsbescheid zu erteilen.
Frage: Wie würden Sie den Fall entscheiden, in dem ein Motorradfahrer auf dem direkten Heimweg verunglückt, ein Auszubildender, der sich mit einem anderen Auszubildenden auf dem Heimweg eine Wettfahrt liefert?
Selbstmord
“Spielerei” an der Produktionsmaschine
Sterbegeld