Versicherungpflicht im Ausland

5. Die internationale Aus- und Einstrahlung

5.1 Ausstrahlung, § 4 SGB IV

Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend. Zu letzterem:

Der freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versicherte Anwalt nimmt für seinen Mandanten Termine im Ausland wahr und verunglückt.

Zur Ausstrahlung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse ins Ausland:

Fall 1:Ein nach Bagdad entsandter deutscher Angestellter wird während örtlicher Unruhen erschlagen. An dem betreffenden Tag versuchte man offenbar, alle Ausländer zu greifen und umzubringen. Dieser Fall liegt einige Zeit zurück.

Fall 2: Bei einem Hotelbrand in Moskau wird ein deutscher Repräsentant eines deutschen Unternehmens im Schlaf vom Feuer überrascht. Nicht entscheidend ist hier, ob der Schaden unmittelbar bei der Arbeit eintritt.

Bei der Tropenkrankheit, die ein deutscher entsandter Angestellter erleidet, ist es auch nicht ausschlaggebend, daß die Anophelesmücke während der Arbeit zusticht.

Voraussetzung für die Ausstrahlung sind vor allem ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland und das Merkmal der zeitlichen Begrenzung des Auslandseinsatzes. Dieser darf nur vorübergehend sein, was die Rechtsprechung sogar für Jahrzehnte hingenommen hat, wenn es sich um ein Nichtabkommensland handelte.

Abgegrenzt werden muß vom sogenannten local staff, Deutschen, die im Ausland eingestellt werden. Hier besteht unter Umständen kein Versicherungsschutz.

Ausstrahlungsfälle, in welchen die Ausstrahlungsfristen der Abkommen überschritten werden, waren in der Vergangenheit mitunter durch Rundschreiben der Berufsgenossenschaften in der Richtung geschützt, daß man berufsgenossenschaftlich eine sogenannte Formalversicherung bewußt begründete. Die Einhaltung der Ausstrahlungsfristen wiederum (EG 12 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere 12 Monate, jeweilige Abkommensstaaten unterschiedlich, z. B. Schweiz 24 Monate, Tunesien 12 Monate etc.) garantiert nicht in jedem Fall den deutschen Unfallversicherungsschutz.

Wird der deutsche Angestellte eingegliedert in die selbständige Niederlassung etwa eines Elektrokonzerns in einem sogenannten Consulting-Office etwa im Irak, so kann unter Umständen der berufsgenossenschaftliche Versicherungsschutz erlöschen. Daß hier gegebenenfalls eine gemischte Tätigkeit vorliegen kann, mit der Folge eines Fortbestandes der deutschen Unfallversicherung, sollte in jedem Fall berücksichtigt werden.

5.2 Einstrahlung, § 5 SGB IV

Das Gegenstück der Ausstrahlung ist die Einstrahlung.

Fall: Ein britischer Mitarbeiter eines britischen Unternehmens wird für vorübergehende Zeit nach Deutschland geschickt.

6. Die zentrale Auslegungsvorschrift des § 2 II SGB I

 

Unfälle am Arbeitsplatz