B. Versicherungsfälle: Wegeunfälle
2.6 Lösung, Unterbrechung
Fall: Wer vor Erreichen der Wohnung bereits zur Freizeitgestaltung übergeht und mehrere Stunden in einer Kneipe verbringt, die am Wege liegt, verliert den Versicherungsschutz für den anschließenden Restheimweg.
Wie lange die Zeitspanne ist, die zu einer Lösung führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Unterbrechung bis zu 2 Stunden soll den Versicherungsschutz nicht lösen nach der Rechtsprechung. Ein kürzerer Wirtshausbesuch für ein bis zwei Stunden soll für sich allein nicht zur Lösung führen.
2.7 Anvertrauen von Kindern in fremde Obhut
Versichert ist auch das Zurücklegen des abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen.
2.8 Die Fahrgemeinschaft
Im Zuge der Ölkrise erweiterte der Gesetzgeber seinerzeit den Versicherungsschutz auf den Wegen zur Arbeit um die sogenannte Fahrgemeinschaft. Hier bleibt der Unfallversicherungsschutz auch auf Umwegen erhalten, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam ein Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit benutzen, wenn also mitfahrende Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
2.9 Versicherungsschutz für Kinder, die fremder Obhut anvertraut werden
2.10 Die Familienheimfahrt
2.11 Sonderfall der versicherten Tätigkeit: Verwahrung, Beförderung, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung