B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit
1.8 Indiz „während der Arbeitszeit“
Ein Beweisanzeichen ist weiter, daß Ihnen der Unfall während der Arbeitszeit zustößt. Möglich ist aber auch, daß Sie am Wochenende in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag einen Arbeitsunfall zuhause erleiden, dann nämlich z.B., wenn Sie wegen Ihrer beruflichen Tätigkeit zuhause überfallen werden.
1.9 Einwand der sogenannten Gelegenheitsursache (kein Rechtsbegriff, sondern an sich unbeachtliche, weil hypothetische Reserveursache)
Sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Unfälle, die sich „bei Gelegenheit“ der Arbeit ereignen, bleiben außen vor. Bei der Gelegenheitsursache ist die Betriebstätigkeit nur der äußere Anlaß.
Vorsicht: In der Praxis wird insbesondere bei Leistenbruch, Bandscheibenvorfall, Achillessehnenriß usw. berufsgenossenschaftlich eine sogenannte Gelegenheitsursache eingewandt.
Hinweis: Der Begriff „Gelegenheitsursache“ ist kein Rechtsbegriff.
Dahinter versteckt sich vielmehr nicht selten eine unbeachtliche hypothetische Reserveursache, der Achillessehnenriß wäre angeblich bei jeder anderen Gelegenheit zur gleichen Zeit aufgetreten.
Tip: Glauben Sie nicht unbesehen einen solchen Einwand der Berufsgenossenschaft.
In Wahrheit und bei kritischer Betrachtung ist dieser Einwand kaum zu beweisen, wenn ein Berufssportler etwa einen Achillessehnenriß erleidet oder der Möbelträger einen Leistenbruch. Bemühen Sie hier die praktische Lebenserfahrung und vergleichen Sie den Sachverhalt mit einer normalen Privatsituation. Hätte der Berufssportler zu hause auf dem Sofa geruht, wäre der Achillessehnenriß ganz sicher nicht zum gleichen Zeitpunkt aufgetreten.
1.10 Die Mitursächlichkeit (ab welchem Grad der Mitursächlichkeit)
Die versicherte Tätigkeit braucht nach der gültigen Begriffsbestimmung des Arbeitsunfalls nicht die alleinige Ursache des Unfalls zu sein. Diese Erkenntnis ist gewohnheitsrechtlich und durch die Rechtsprechung zu einer sogenannten Kausalitätsnorm erstarkt, also verbindlich für die Berufsgenossenschaft. Gleichwohl wird in zahlreichen Fällen der monokausale Ansatz gepflegt, die Arbeit sei nicht die alleinige Ursache des Unfalls gewesen, der Unfall hätte sich nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit ereignet, der Betroffene wäre vorgeschädigt gewesen, wie immer die berufsgenossenschaftlichen Einwände lauten mögen.
Vorsicht: Der Einwand, die berufliche Bedingung wäre nicht gleichwertig oder annähernd gleichwertig für den Schadenseintritt, führt in die Irre.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann auch eine prozentual, d.h. verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung sehr wohl mitursächlich sein, BSG in NJW 1964, 2222.
Hinweis: Es gibt im Unfallversicherungsrecht also beim Kausalzusammenhang keine 50 %-Hürde.
Gleichwohl läßt man insbesondere im Süddeutschen Formulare von Beweisbeschlüssen in Benutzung, in welchen der Gutachter irreführend nach der Gleichwertigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der beruflichen Einwirkung gefragt wird.
Tip: Nehmen Sie dies nicht hin.
Wollte man also eine Mitursache prozentual gewichten, so kann also sehr wohl eine mindergewichtige Ursache von
30 %, meinethalben auch 20 % wesentlich mitursächlich sein.
1.11 Die Wesentlichkeit der Mitursache
1.12 Neu: Die sogenannte “finale Handlungstendenz” im Widerstreit zur gewohnheitsrechtlich anerkannten Kausalitätsnorm
1.13 Verbotswidriges Verhalten schließt Versicherungsschutz ausdrücklich nicht aus