Warnhinweis, Weissfleckung, Wespenstich, Working Level Month und Wurmkrankheit bei Bergleute

C. Sonderfälle von W

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

W wie Warnhinweis

Arbeitsstoffe tragen grundsätzlich keine Warnhinweise, ob es sich um Asbest handelt, DMF, Isocyanate oder was auch immer. Zu riechen ist die Gefahr für den Arbeitnehmer oft auch nicht, sodaß in vielen Fälle eine völlige Arg- und Ahnungslosigkeit der Betroffenen zu verzeichnen ist. Im Falle einer Berufskrankheit kommt es dann gar nicht erst zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft.

Hinweis: Man kann sich allerdings von der Diagnose her bestimmten Erkrankungsfällen auch von Amts wegen nähern bzw. dieser Fälle annehmen, etwa beim Asbestmesotheliom, welches als Signaltumor einer beruflichen Asbesteinwirkung gilt.

Genauso gut kann man Berufskrebsfälle aufspüren, indem man von der Schadstoffbelastung und den Listen der Vorsorgeuntersuchungen ausgeht, um Schlimmerem vorzubeugen.

Fall: Ein Mandant des Verfassers wurde noch rechtzeitig entdeckt, also rechtzeitig für die Operation des Asbestlungenkrebs, die überlebt wurde.

W wie Weißfleckung der Haut

Eine linsen- bis münzengroße, teilweise auch konfluierende Weißfleckung an den Händen und Fingern, übergreifend auf die Unterarme usw. wird nach dem Umgang mit para-tertiär-Butylphenol beobachtet. Die Rede ist auch von dem Umgang mit Klebstoffen in der Schuh- und Automobilindustrie, z.B. Neoprenklebern, siehe näher zur Nr. 1314 der Berufskrankheitenliste.

W wie Wespenstich

Wie sehr die Rechtsprechung beim Insektenstich Schwankungen unterworfen ist, möge der nachfolgende Sachverhalt beleuchten.

Fall: Ein Arbeitnehmer arbeitet auf dem Privatgrundstück des Arbeitgebers. Auf den Grundstück liegt verfaulendes Obst. Während einer Arbeitspause trinkt der Versicherte aus einer Bierflasche, in der sich eine Wespe befindet.

Das Bundessozialgericht mochte einen beruflichen Zusammenhang nicht annehmen und hob offenbar kurzerhand das stattgebende Urteil des Berufungsgerichts auf. Durch Zeugenaussage sah das Bundessozialgericht die Annahme des Landessozialgerichts als widerlegt an, es hätte auf dem genannten Grundstück eine besonders große Wespenstichgefahr bestanden. Beurteilen Sie bitte den Fall anhand Ihrer praktischen Lebenserfahrung. Fragen Sie sich bitte auch, ob der Unfall so passiert wäre, wenn der Betroffene nicht auf einem Feld gearbeitet hätte. Die rechtliche Vorgabe ist nicht, daß eine besonders große Betriebsgefahr sich auswirkt. Es genügt, daß eine wesentliche Gefahrenlage vom Arbeitsort ausging, hier sogar mit tödlichem Ausgang.

Tip: In jedem Fall sollte der Rechtsweg ausgelotet werden, wenn während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ein Wespenstich zu einem Schaden führt. Der Nachweis der Gelegenheitsursache, der Schaden wäre bei jeder anderen Gelegenheit dazu noch zur gleichen Zeit eingetreten, ist nach Meinung der Fachliteratur kaum zu führen.

W wie Working Level Month (WLM)

Bei Erreichen eines Werts von 200 WLM gilt ein Lungenkrebsfall aus dem Uranbergbau als hinreichend wahrscheinlich berufsbedingt. Bei der Bezeichnung WLM handelt es sich um einen besonderen Dosisbegriff, der für die Angabe der Strahlenexposition im Uranerzbergbau verwendet wird, und zwar im Zusammenhang mit der Berufskrankheit Nr. 2402 (bzw. Nr. 92 der alten DDR-Liste). In der Zeit zwischen 1946 und 1955 muß im Untertagebau mit einer jährlichen Strahlenexposition von 150 WLM gerechnet werden. Der Wert von 200 WLM wurde in diesem Zeitraum daher bereits nach etwa 16 Monaten Untertagetätigkeit erreicht. Diese mathematischen Formeln verstellen allerdings den Blick für die Berücksichtigung „geringerer“ Mitursachen, etwa unterhalb des Wertes von 50 WLM und für die Anerkennung von Mischbelastungen beruflicher Art, durch Strahlen, Asbest, Arsen, Nickel usw.. Offen bleibt die Frage, wie sich denn die WLM im offenen Tagebau errechnen, den es auch gab.

W wie Wurmkrankheit der Bergleute

Die Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis ist in der BK-Nr. 3103 geregelt. Wurmkrankheiten treten in warmen Ländern, vor allem in den Tropen und Subtropen auf. Die genannten Parasiten können sich auch in gemäßigtem Klima dort entwickeln und ausbreiten, wo hierfür günstige Bedingungen, insbesondere durch Luftfeuchtigkeit und Lufttemperatur gegeben sind. Dies kann für den Untertage- oder Tunnelbau zutreffen. Dort tätige Bergleute können gefährdet sein, wenn diese Parasiten eingeschleppt werden. Es handelt sich um die Gefährdung durch acht bis zwölf Millimeter lange, gelblich weiße Rundwürmer, die im menschlichen Dünndarm leben. Die andere Spezies sind zwei bis drei Millimeter lange und makroskopisch schwer sichtbare Parasiten, welche sich zur Nahrungsaufnahme und Eiablage in die Dünndarmschleimhaut einbohren. Wurmträger sind Dauerauscheider und besonders unter Tage eine Gefahr für ihre Umgebung.

erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit
Erkrankung der Zähne durch Säuren
Zeitung
Zigaretten
Zuckerbäckerkaries
Zufallsdatum beim Rentenbeginn
Zusammentreffen von Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsleistungen

Unfälle am Arbeitsplatz