C. Sonderfälle von V
Berufskrankheiten – Übersicht A-Z
V wie Vanadium
Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen sind in der Berufskrankheitennummer 1107 geregelt. Vanadium, auch Vanadin genannt – in Deutschland gibt es kein abbauwürdiges Erzlager – (laut Merkblatt des BMA) wird aus vanadinhaltigen Erzen und Mineralien gewonnen. Bei Verhüttung von Eisen- und Kupfererzen kann neben Thomasschlacke (etwa 1 % vanadinhaltig) durch vorzeitige Unterbrechung des Frischprozesses eine vanadinreiche Vorfrischschlacke (5 bis 10 % vanadinhaltig) anfallen. Die Gefahrenquellen sind vielfältig. Vanadin und seine Verbindungen werden hauptsächlich in Staub- oder Pulverform über die Atmungsorgane aufgenommen; auch eine Aufnahme über den Magen-Darmkanal kann vorkommen. Bereits nach kurzer Einwirkungszeit kann es zu Augenbrennen, Niesen, Trockenheit im Rachen, Schnupfen und Heiserkeit kommen. Grünschwärzliche Verfärbungen der Zunge wurden beobachtet. Bei beruflicher Exposition und plötzlichem Auftreten von Schleimhautreizungen und Bronchitiden muß an eine akute Vanadineinwirkung gedacht werden.
V wie verbotswidriges Verhalten
Ein Kernsatz im Gesetz lautet: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus. Verstöße gegen diesen verbindlichen Rechtssatz finden sich allenthalben in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, nicht selten etwa dann, wenn der Versicherungsschutz aufgrund sogenannter selbstgeschaffener Gefahr verneint wird. Dieser Einwand findet im Gesetz keine Stütze und kann sehr leicht mit dem Rechtssatz kollidieren, daß verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz ausdrücklich nicht ausschließt. Der Gesetzgeber wollte dem Rechnung tragen, daß Arbeitsunfälle eben auch Folgen eines Fehlverhaltens des Betroffenen sein können, das grob fahrlässig sein mag wie auch immer.
V wie Verbrauchergeldparität (Umrechnung von Pflegegeldleistungen ins Ausland)
Kürzungen des Pflegegeld, das ins Ausland gewährt wird, mit der Begründung, im Ausland könnte sich der Betroffene für die DM mehr kaufen, erscheinen nach wie vor als höchst anfechtbar. Im Verhältnis zu Spanien hat das Bundessozialgericht neuerdings hier einen Ermessensfehler erkannt.
V wie Vergewaltigung
Fall: Eine Arbeiterin wird auf den Weg von der Arbeit überfallen und vergewaltigt.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts bestand Versicherungsschutz. Der Einwand der Gelegenheitsursache drang offenbar nicht durch. Vielmehr ließ sich das Gericht von kausalen Gesichtspunkten leiten.
V wie Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Während des laufenden Feststellungsverfahrens oder während des laufenden Prozesses tritt keine Verjährung ein.
V wie Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Berufsgenossenschaft
Gefährlich wird es für den Sachbearbeiter, wenn die Berufsgenossenschaft argwöhnt, der Fall hätte berufsgenossenschaftlich nicht anerkannt und berentet werden dürfen.
Fall: Die Berufsgenossenschft erkennt einen Fall im Vorgriff auf die Berufskrankheitenlistenerweiterung um die 25 sogenannten Asbestfaserjahre in Verbindung mit Lungenkrebs gegenüber dem Gericht an und versucht drei Tage später, das Anerkenntnis zu widerrufen. Die Erkrankung war 1982 aufgetreten, während die Liste erst mit Wirkung ab 01.04.1988 um diese Fälle erweitert wurde.
Sollte die betreffende Berufsgenossenschaft diesen Fall an den privaten Vermögensschadenshaftpflichtversicherer gemeldet haben, den man für fehlerhafte Handlungen von Mitarbeitern abgeschlossen hat, dann hätten wir es unter Umständen mit einem weiteren Geschädigten zu tun, nämlich dem Privathaftpflichtversicherer der Berufsgenossenschaft. Bei letzterem wiederum kann man nicht wissen, welche Fehler bei der Rechtsanwendung der Rechtsprechung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall unterlaufen sind, wenn die Berufsgenossenschaft gegenüber dem Haftpflichtversicherer die neuere BSG-Rechtsprechung zitiert.
V wie Versorgungsehe
Witwen oder Witwer haben keinen Rentenanspruch, wenn die Ehe erst nach dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit geschlossen wird und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist. Sie müssen in einem solchen Fall dartun, daß es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Zu den von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründen gehört etwa der Wunsch, künftig nicht mehr allein zu sein, d.h. die Angst vor der Einsamkeit. Legitim dürfte auch der Wille eines Eheschließenden sein, sich durch die Heirat die nötige Betreuung und Pflege für eine Krankheit zu verschaffen bzw. der Wille des anderen Eheschließenden, dem kranken Versicherten durch die Heirat die nötige Betreuung und Pflege zukommen zu lassen.
Tip: Besteht bei Ihnen ein Zustand einer Berufskrankheit im Sinne eines operierten Asbestlungenkrebs oder Kehlkopfkrebs, heiraten Sie unbedingt, wenn Sie ledig sind. Sehen Sie zu, daß Ihre Betreuung gewährleistet ist. Allein kommen Sie nicht so gut über die Runden.
V wie vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen
Die bezeichnete Erkrankung ist in der Liste der Berufskrankheiten unter der Nr. 2104 erfaßt, vorausgesetzt, daß die vibrationsbedingten Durchblutungsstörungen an den Händen zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Gefahrenquellen:
Vibrierende, von Hand geführte technische Werkzeuge und Maschinen können Durchblutungsstörungen an den Fingern verursachen. Derartige Vibrationen treten auf z.B. bei der Bedienung von hochtourigen Bohrern, Meißeln, Fräsen, Sägen, Schneide-, Schleif- und Poliermaschinen sowie Niethämmern und Anklopfmaschinen, ferner bei Handrichtern. Man spricht vom VVS-Syndrom bzw. von der sogenannten Weißfingerkrankheit oder dem traumatischen Raynaud-Phänomen. Die Anfälle von Durchblutungsstörungen werden durch Kälteeinfluß begünstigt. In den meisten Fällen sind betroffen die Finger 2 bis 5 der Halte- und Bedienungshand, ggf. auch die Daumen und die Hohlhand. Für Motorsägeführer soll die Latenzzeit bzw. Einwirkungszeit mehrere Jahre betragen.
Tip: Muß die gefährdende Tätigkeit beendet werden, denken Sie bitte ebenfalls an die Übergangsleistungen (Ausgleich des Verdienstausfalls für die ersten 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, § 3 II BeKV.
Warnhinweis
Weißfleckung der Haut
Wespenstich
Working Level Month (WLM)
Wurmkrankheit der Bergleute