Lungenkrebs, Leberkrebs, Leberzirrhose, Leukämie und Lebzeitenleistungen

C. Sonderfälle von L

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

L wie Leberkrebs

Vinylchlorid kann zu Leberkrebs in Form des Hämangioendothelsarkoms führen, siehe BK zum Stichwort Halogenkohlenwasserstoffe, BK 1302. In diesem Zusammenhang wird auf die Stichwörter Herstellung und Polymerisation bzw. PVC hingewiesen.

L wie Leberzirrhose

Die Einwirkung von Phosphor, siehe BK 1109, kann bis zum Dauerschaden einer Leberzirrhose führen, wie es im Merkblatt des BMA erwähnt wird.

L wie Lebzeitenleistungen

Tip: Etwa im Berufskrebsfall müssen Sie die Leistungen umgehend bei der Berufsgenossenschaft anmelden, damit diese nicht verfallen.

Auch Ansprüche auf Geldleistungen wie die Verletztenrente können nämlich nach § 59 SGB I erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Im Einzelfall sollen sich nach einer neuen BSG-Entscheidung die Berufsgenossenschaften nicht auf eine verspätete Meldung des Arztes berufen dürfen, da dieser aufgrund der Berufskrankheitenverordnung in der Sphäre der Berufsgenossenschaft tätig wird und diese sich dessen Verhalten gegebenenfalls zurechnen lassen muß. Der unwürdige Wettlauf mit der Zeit bei Schmerzensgeldansprüchen im Bürgerlichen Gesetzbuch ist unvergessen, allerdings behoben durch die neuere Gesetzgebung zu § 847 BGB. Sogar bei tödlichen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten aber mutet man den Betroffenen diesen Wettlauf mit der Zeit immer noch zu, rechtzeitig anzumelden, um nicht die Lebzeitenleistungsansprüche zu verlieren.

L wie Leukämie

Siehe zu den beruflichen Leukämien näher etwa zum Stichwort Benzol, BK-Liste 1303.

L wie Lungenkrebs

Daß Asbest, Chromate, aromatische Amine, Vinylchlorid, Strahlung etwa oder Passivrauchen am Arbeitsplatz (Kellner) Lungenkrebs verursachen kann, dürfte medizinisch nicht zu bestreiten sein bzw. wird dies ärztlich vertreten. Während es schon schwer genug ist, einen Fall von Asbestlungenkrebs oder Chromatkrebs gegenüber der Berufsgenossenschaft durchzusetzen, ist es in folgender Fallgestaltung offenbar bislang überhaupt noch nicht zu einer Entschädigung gekommen.

Fall: Ein Kellner, Nichtraucher, der 20 Jahre in einer rauchgeschwängerten Gaststätte gearbeitet hat, erkrankt infolge dessen an Lungenkrebs.

Nach derzeitiger Lesart der Entschädigungspraxis ist dies kein Fall der Berufskrankheitenliste und ebenso wenig ein Fall nach neuer medizinischer Erkenntnis, eben deshalb, weil man den Ursachenzusammenhang schon lange kennt.

Frage: Wenn aber der Ursachenzusammenhang klar ist, was die Ursächlichkeit der Arbeitsbedingungen anbetrifft, warum wird dann der Fall nicht schon aus Gründen der Gleichbehandlung von Berufskrankheitsopfern entschädigt?

Mangan
Massenkatastrophe (größerer Chemieunfall, Asbest etc.)
Massenunfall
Medikamenteneinnahme

Unfälle am Arbeitsplatz