Blei, Bronchialasthma, Butylphenol und Bystander

C. Sonderfälle von B

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

B wie Blei

Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen finden sich in der Berufskrankheitenliste zur Nr. 1101. Das Bundesarbeitsministerium hat hierzu ein entsprechendes Merkblatt mit nützlichen Hinweisen herausgegeben, das auf Wunsch zugesandt werden kann. Es hat Fälle gegeben, wo bei Ansteigen der Bleiwerte die betroffenen Arbeitnehmer aus dem Gefährdungsbereich vorübergehend ausschieden und deshalb Übergangsleistungen erhielten von der Berufsgenossenschaft. Sodann durften sie in den Gefährdungsbereich zurück, wenn die Werte sich normalisiert hatten. Zeigten sich erneut Symptome, Bleisaum am Zahnfleischrand oder anderes, mußte die gefährdende Tätigkeit wieder eingestellt werden. Es gab erneut Übergangsleistungen seitens der Berufsgenossenschaft. Dieses Verfahren konnte sich so fortsetzen.

B wie Bronchialasthma

Ein berufliches erworbenes obstruktives Bronchialasthma allergischer oder chemisch-toxischer Art findet sich in der Berufskrankheitenliste unter der Nr. 4301 bzw. 4302. Es kann aber auch auftreten im Zusammenhang mit Isocyanatbelastungen etwa in der Schaumstoffindustrie, siehe BK Nr. 1315.

B wie Butylphenol (para-tertiär-Butylphenol)

Fleckförmige Depigmentierungen der äußeren Haut werden unter den Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol, Nr. 1314 der Berufskrankheitenliste erfaßt. Gefahrenquellen finden sich bei Einsatz dieses Stoffes in der Industrie für Lackrohstoffe, Emulgatoren und Netzmittel, Antioxidantien für die Kautschukverarbeitung, Mineralölkonfektionierung und anderes mehr. Gefährdet waren bzw. sind Arbeitnehmer aus der Schuh- und Automobilindustrie durch Klebstoffe, wie z.B. Neoprenkleber, Polychloroprenkleber sowie durch ptBP-Formaldehyd-Kunstharze, durch Kontakt mit ptBP in den Produktionsanlagen, beim Probeentnehmen, Schleudern, Umrühren und Abfüllen der Substanz. Das Hautkrankheitsbild ähnelt der Vitiligo. Intramuskuläre, subkutane und orale Verabreichung von ptBP führte im Tierversuch zu systemischen Pigmentierungen. Die linsen- bis münzengroße teilweise auch konfluierende Weißfleckung tritt an Handrücken und Fingerrücken auf, übergreifend auf die Unterarme, Fußrücken, Stamm, hier besondern in den Axillen sowie im Genitalbereich. Die Depigmentierung wird meistens nach verstärkter Sonneneinstrahlung im Kontrast mit der Bräunung der umgebenden Haut festgestellt. Die Einwirkung der Substanz kann auch zu systemischen Reaktionen im Organismus führen, die sich am Leberparenchym (Hepatose) und in einer Schilddrüsenvergrößerung manifestieren. Bezüglich der para-tertiär-Butylphenol verursachten Hauterkrankungen wird im Merkblatt des BMA auf die Nr. 5101 der Berufskrankheitenliste verwiesen.

B wie Bystander (unbeteiligter Dritter kommt zu Schaden)

Die Situation, daß ein unbeteiligter Dritter zu Schaden kommt, kommt sowohl bei Arbeitsunfällen als auch bei Berufskrankheiten vor.

Fall des Arbeitsunfalls: Von einem LKW löst sich ein Rad, welches auf dem Bürgersteig einen versicherten Passanten trifft, der auf dem Weg zur Arbeit ist.

Ungleich tückischer liegt die Problematik bei den Berufskrankheiten, etwa den Asbestkrebsfällen.

Fall der Berufskrankheit: Arbeitnehmer kommt asbestverstaubt nach Hause von der Arbeit. Infolge der Sekundärkontamination durch Reinigung der Arbeitskleidung erkrankt die Ehefrau Jahrzehnte später an Asbestkrebs (Mesotheliom). Bislang wollen die Berufsgenossenschaften diese Fälle nicht entschädigen.

In Hamburg-Bergedorf sollen in der Umgebung von Asbestfabriken gehäuft Asbestkrebsfälle unter den Anwohnern aufgetreten sein, wie medizinische Statistiken ausweisen. Als Bystander können sogar die Kinder der Asbestwerker geschädigt worden sein, wie auch etwa Friseusen in Friseursalons der Umgebung von Asbestbetrieben oder Angestellte von Reinigungsbetrieben, in deren Reinigung die asbestverschmutzte Arbeitskleidung gereinigt wurde.

  Cadmium
Chrom

 

Unfälle am Arbeitsplatz