K. Kann nach verlorenem Prozeß bei der Berufsgenossenschaft ein Überprüfungsantrag gestellt werden? Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X
Fall: Die Berufsgenossenschaft hat vor Jahren die Anerkennung eines Lungenkrebs als berufliche Asbesterkrankung rechtskräftig abgelehnt. Der Betroffene ist operiert und lebt noch. Die Beurteilung der Röntgenaufnahmen durch einen anderen Arzt erweist eine Asbestose.
Der Erkrankte ist gut beraten, bei der Berufsgenossenschaft umgehend Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Dieser Antrag muß rechtsbehelfsfähig beschieden werden. Im Falle der erneuten Ablehnung ist die Erhebung eines Widerspruchs zulässig und sodann gegebenenfalls das Klageverfahren. Der Antrag auf einen sogenannten Zugunstenbescheid bzw. der Überprüfungsantrag ist sogar dann möglich, wenn das Bundessozialgericht zuvor das Vorliegen des Versicherungsschutzes unter Bestätigung der Vorinstanzen verneint hat. In dem neuen Überprüfungsverfahren bei der Berufsgenossenschaft und im anschließenden Sozialgerichtsprozeß sind von Amts wegen alle in Betracht kommenden Ermittlungen anzustellen. Bestätigt der Gutachter im Überprüfungsprozeß, daß tatsächlich neben dem Lungenkrebs seinerzeit eine sogenannte Minimalasbestose vorgelegen hatte, gewinnt der Betroffene den Prozeß.
Vorsicht: Die Leistungen werden im Zugunstenbescheid längstens für 4 Jahre zurück, gerechnet vom Beginn des Jahres der Stellung des Überprüfungsantrages, gewährt.
Deshalb also die folgende Empfehlung:
Tip: Stellen Sie den Überprüfungsantrag alsbald, wenn Sie der Auffassung sind, daß die Berufsgenossen-schaft und die Gerichte Ihre Ansprüche zu Unrecht abgelehnt haben, und Sie glauben, dies beweisen zu können.
Es sei noch auf folgendes hingewiesen:
Hinweis: Es kann passieren, daß bei dem früher zu Ende gegangenen Verfahren nicht alle Anträge oder Leistungen beschieden worden sind.
Stellt sich beispielsweise heraus, daß noch kein Bescheid zu den Lebzeitenleistungen erteilt wurde, weil der Betroffene nach der Meldung seiner Berufskrankheit verstorben ist und man um die Hinterbliebenenleistungen stritt, so handelt es sich in Ansehung der Lebzeitenleistungen um ein noch offenes Verfahren, das zu Ende zu führen sein wird (kein Fall des Überprüfungsantrages). Oft wird neben der rechtskräftigen Ablehnung einer Berufskrankheit übersehen, daß die Berufsgenossenschaft bei Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zumindest mit Übergangsleistungen hätte ausgleichen müssen. Existiert in einem solchen Fall kein Bescheid zu § 3 II BeKV bezüglich der Übergangsleistungen, so ist das Feststellungsverfahren dieserhalb noch offen (kein Fall des Überprüfungsantrages). Die Berufsgenossenschaft muß dieserhalb noch den Erstbescheid erteilen.
Tip: Also immer prüfen, was ist rechtskräftig abgelehnt und was ist verfahrensmäßig damals unentschieden geblieben.
Danach beantwortet sich die Frage, ob Sie Überprüfungsantrag stellen oder die Nachholung des unterbliebenen Bescheides verlangen. Letzteres kann für Sie günstiger sein, weil der Anspruchsausschluß des § 44 Abs. 4 SGB X für die weiter zurückliegende Zeit nicht greift.
L. Hat der Unternehmer das Recht, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu betreiben?
M. Der Haftungsausschluß zugunsten des Unternehmers
N. Die hilfsweise Arbeitgeberhaftung
O. Hat der Sozialhilfeträger bzw. das Sozialamt das Recht, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu betreiben?