2. Versicherungsfreiheit, § 4 SGB VII
Versicherungsfrei sind etwa Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten. Versicherungsfrei sind ebenfalls Personen, für die das Bundesversorgungsgesetz gilt oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, z.B. Soldaten. Hiervon macht der Gesetzgeber allerdings Ausnahmen, z.B. in dem Fall, daß der Arbeitsunfall zugleich die Folge eine Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist. Ein kriegsbeschädigter Arbeitnehmer soll nicht anders als seine nicht beschädigten Arbeitskollegen behandelt werden. Auch wenn die Kriegsbeschädigung sich bei dem Arbeitsunfall im Sinne eines Sturzes als mittelbare Folge auswirkte bzw. zu dem Arbeitsunfall beitrug, sind dem Betroffenen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Satzungsmäßige Mitglieder etwa der evangelischen oder katholischen Kirche sind ebenfalls versicherungsfrei.
Fischerei- und Jagdgäste sind versicherungsfrei, Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien bzw. von Unternehmen nach § 123 I Nr. 2 SGB VII ebenfalls, also von Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden. Bei letzterem macht der Gesetzgeber weitere Einschränkungen, z.B. wenn diese Unternehmen gewerbsmäßig betrieben werden.
Versicherungsfrei, d.h. von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker. Genauso wie der selbständige Anwalt sollte dieser Personenkreis unbedingt eine freiwillige Versicherung bei der betreffenden Berufsgenossenschaft abschließen, und zwar zum Höchstjahresarbeitsverdienst.
Von der Versicherung nach § 2 II ist frei, also von der Versicherung „wie ein Versicherter“, wer im Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden oder der Ehegatten unentgeltlich tätig ist, es sei denn, es handelt sich um einen Haushalt in der Landwirtschaft, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient.
3. Freiwillige Versicherung der Unternehmer und ihrer Ehegatten
4. Die Formalversicherung nach Treu und Glauben