Gemischte Tätigkeit, Geschäftsreise und Gleichbehandlung

C. Sonderfälle von G

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

G wie gemischte Tätigkeit

Fall: Ein Geschäftsreisender, ein abhängig beschäftigter Vertreter, will in der Nachbarstadt einen Geschäftsabschluß tätigen und eine Freundin besuchen.

Hier besteht keine Problematik rechtlich, was den Versicherungsschutz anbetrifft. Kapitale Fehler finden sich allerdings in der Praxis bereits bei den zugrunde gelegten Rechtssätzen, wenn es sich um die gemischte Tätigkeit eines ansonsten unversicherten Unternehmers handelt. Angeblich könnte ein unversicherter Unternehmer (etwa Haushaltsvorstand) nicht zugleich wie ein Versicherter tätig werden, siehe zum Thema Obstpflücken.

G wie Geschäftsreise

Auf Geschäftsreisen ist der Versicherungsschutz erheblich weiter gefaßt, weil sich dort Gefahren verwirklichen, denen der Versicherte ansonsten zuhause nicht ausgesetzt wäre.

Fall: Ein Versicherter stürzt nachts vom Balkon des Hotels aus dem dritten Stock, weil kein Balkongeländer angebracht ist.

Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit der beruflichen Ursache mag auch den Ausschlag geben, daß der Versicherte am Heimatort in einem Bungalow wohnt. Wer in Südamerika Opfer eines Mordanschlages wird, kann als entsandter deutscher Arbeitnehmer unter dem berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutz stehen. Der Grund dafür kann in einem erhöhten Mordrisiko bestehen, welches landesüblich ist, oder in den besonderen Bedingungen der Unterbringung oder des zurückzulegenden Weges.

G wie Gewaltenteilung

Siehe zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wo mitunter heftiger sozialpolitischer Streit entsteht und nicht auseinander zuhalten ist, was Einfluß der Berufsgenossenschaft ist und was davon unabhängige Rechtsprechung.

G wie Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz

Fall: Sie leiden an Kehlkopfkrebs nach einer Asbesteinwirkung und legen dem Gericht dar, daß eine Berufsgenossenschaft oder die Berufsgenossenschaft doch andere Fälle von Asbestkehlkopfkrebs auch ohne den Nachweis zusätzlicher Voraussetzungen wie Lungenfibrose, Pleurafibrose oder sogenannter 25 Asbestfaserjahre entschädigt bzw. entschädigt hat. Stereotyp wird Ihnen entgegengehalten: Selbst wenn dies so wäre, hätten Sie keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im angeblichen Unrecht.

Um dies einmal an einem Beispiel festzumachen: Die Polizei ordnet an, bei gleichem Sachverhalt Ausländer festzusetzen, Deutsche aber nicht. Begehrt dann wirklich der Ausländer in jedem Fall eine Gleichbehandlung im Unrecht? Mindestens in einem Fall scheint das Bundessozialgericht einer sogenannten Ungleichbehandlung im Unrecht aus seiner Sicht Tribut gezollt zu haben, nämlich bei Aufgabe der neueren Rechtsprechung, bei der Berechnung des Vergleichsjahresarbeitsverdienstes nach § 572 RVO wäre der Nachweis erforderlich, daß der Betroffene wegen der Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit aufgegeben haben müßte. Einige Berufsgenossenschaften haben diese grundfalsche Rechtsprechung nicht mitgemacht, was zur Aufgabe dieser praxisfremden zusätzlichen Anforderungen führte. Gerade Berufskrankheiten führen zu Spätschäden, welcher Umstand bei der diesbezüglichen neueren Rechtsprechung des BSG übersehen wurde. In diesem Zusammenhang mußte sich die Bergbau-BG offenbar heftige Kritik der anderen Berufsgenossenschaften bis hin in den Gerichtssaal gefallen lassen.

Grauer Star
Gutachter

Unfälle am Arbeitsplatz