Das Widerspruchsverfahren bei der Berufsgenossenschaft

H. Das Widerspruchsverfahren bei der Berufsgenossenschaft

Sind Sie mit dem Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft nicht einverstanden, können und müssen Sie vor Erhebung der Klage zunächst Widerspruch erheben. Über diesen Widerspruch entscheidet sodann die Berufsgenossenschaft noch selbst. Von daher sind naturgemäß nicht so viele Widersprüche erfolgreich, weil hier die Berufsgenossenschaft noch selbst die eigene Entscheidung überprüft und zumeist zu deren Bestätigung gelangt. Das Widerspruchsverfahren könnte durchaus lebendiger gestaltet werden.

Tip: Beantragen Sie im besonderen Fall die Gestattung Ihrer Teilnahme im Beistand Ihres Rechtsbeistands an der internen Widerspruchsstellensitzung.

Man wird Ihnen den Einwand entgegenbringen, die Widerspruchsstellensitzung sei nicht öffentlich. Dies ist unbestreitbar.

Hinweis: Nur, Sie sind Beteiligter. Von daher stellen weder Sie noch Ihr Verfahrensbevollmächtigter die Öffentlichkeit dar.

Mit diesem Argument jedenfalls, daß die Widerspruchsstellensitzung nicht öffentlich ist, kann man Ihnen die Teilnahme an der Widerspruchsstellensitzung nicht guten Gewissens verweigern. Viele Entscheidungen der Widerspruchsstelle würden anders ausfallen, gäbe man auch den Betroffenen die Gelegenheit zur Teilnahme. Die Widerspruchsstellenmitglieder, Ehrenamtliche aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen, könnten sich auf diese Weise selbst ein Bild von der Sache machen, statt die Widerspruchsbescheidvorlage des Verwaltungsbeamten der Berufsgenossenschaft im Vertrauen auf deren Richtigkeit zu unterschreiben.

Fall: In einem Asbestlungenkrebsfall eines Arbeiters der Asbestzementindustrie ergab die Teilnahme der Witwe im Beistand ihres Anwaltes an der Sitzung der Widerspruchsstelle, daß weitere Ermittlungen beschlossen wurden. Diese Ermittlungen ergaben in diesem laut Berufsgenossenschaft aussichtslosen Fall die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaft und die um sieben Jahre überfällige Feststellung der Witwen- und Waisenrenten.

Vorsicht: Erscheint eines der Widerspruchsstellenmitglieder nicht, so soll dies unschädlich sein.

Es handelt sich allerdings um ein Spruchorgan, das weitreichendere Kompetenzen hat als ein Gericht. Denn die Widerspruchsstelle hat nicht nur die Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Beispiel: Erscheint der Widerspruchsstelle der beim Arbeitsunfall zugrundegelegte Jahresarbeitsverdienst als unbillig niedrig, so kann die Widerspruchsstelle diesen anheben, was zu einer Erhöhung der Unfallrente führt.

Im Ermessensbereich der Widerspruchsstelle liegt auch, bei den Übergangsleistungen wegen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit im Berufskrankheitsfall auf die Kürzung nach Fünfteln zu verzichten. Regelmäßig werden gegenwärtig nämlich die Übergangsleistungen nach Fünfteln gekürzt, im zweiten Jahr nach Tätigkeitsaufgabe auf 4/5, im dritten Jahr auf 3/5, im vierten Jahr auf 2/5 und im fünften Jahr auf 1/5. Dies kann für einen Familienvater mit minderjährigen Kindern, der eine gefährdende Tätigkeit wegen Drohens der Entstehung einer Berufskrankheit aufgibt, schmerzliche Einschnitte bedeuten. Letztlich kann die Widerspruchsstelle überdies nach freier Überzeugung entscheiden, ob ein Arbeitsunfall eingetreten ist und wie hoch sich der Schaden für den Betroffenen beläuft. Die Widerspruchsstelle ist also dem Gerichtsverfahren vorgeschaltet und zumindest mit gleichen Kompetenzen in der Sache ausgestattet wie ein Gericht. Der Widerspruchsbescheid, mit welchem abgeholfen wird oder auch nicht, muß ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen, des Inhalts etwa, daß binnen eines Monats gegen den ursprünglichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden kann.

I. Der Sozialgerichtsprozeß (Klage, Berufung, etc.)
1. Ist das Gerichtsverfahren kostenfrei?
2. Muß das Gericht von Amts wegen die Tatsachen ermitteln?
3. Muß das Gericht von Amts wegen ein Gutachten einholen?
4. Welche Gutachter zieht das Gericht heran?
5. Der Gutachter Ihres Vertrauens nach § 109 SGG
6. Kann das Gericht einen BG-Gutachter hören?
7. Wann kann ein Gutachter abgelehnt werden?
8. Kann ein Richter abgelehnt werden?
9. Darf der Richter gegen Sie Mutwillenskosten verhängen?

Unfälle am Arbeitsplatz