C. Sonderfälle von S
Berufskrankheiten – Übersicht A-Z
S wie Salpetersäureester
Erkrankungen infolge Gefährdungen durch Salpetersäureester werden unter der Berufskrankheit Nr. 1309 geführt. Es handelt sich um Verbindungen der Salpetersäure mit ein- oder mehrwertigen Alkoholen. Gesundheitsgefährdend sind insbesondere Nitroglykol und Nitroglyzerin, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden. Gefahrenquellen sind das Nitrieren, Gelatinieren, Mischen und Patronieren. Die Salpetersäureester werden über die Atemwege oder durch die Haut aufgenommen. Nach einer gewissen Zeit der Exposition mit kleineren Dosen tritt oft eine Gewöhnung ein, die dazu führt, daß die Beschwerden geringer werden und auch schon bei Arbeitsunterbrechungen z.B. am Wochenende völlig zurückgehen. Bei Wiederaufnahme der Arbeit, z.B. am folgenden Montag, kann es zu einem Rückfall der Beschwerden kommen, weshalb die Erkrankung auch als sogenannte Montagskrankheit bezeichnet wird. Plötzliche Todesfälle nach Kreislaufkollaps und durch akutes Herzversagen sind nach Arbeitspausen – Urlaub, Wochenende (sogenannte Montagssterbefälle) oder Arbeitsplatzwechsel beobachtet worden.
S wie Schädelbruch
Fall: Ein Arbeitnehmer stürzt in der Fabrikhalle während der Arbeitszeit mit dem Kopf auf den Betonasphaltboden und zieht sich eine tödliche Schädelfraktur zu.
Wie würden Sie entscheiden, wenn Sie nicht wüßten, ob der Sturz aus innerer Ursache oder aus betrieblichem Ansatz erfolgte? Die Berufsgenossenschaft jedenfalls erteilte einen Ablehnungsbescheid, man wisse ja gar nicht, was die Ursache des Sturzes war. Im übrigen seien harte Böden üblich in Fabrikhallen. In der Fachliteratur findet sich der Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, „die gewöhnliche Härte des Fußbodens auf der Betriebsstätte reiche nicht aus, um allein in der Härte der Aufschlagstelle eine wesentlich mitwirkende Unfallursache zu erblicken“. In dem BSG-Fall handelte es sich allerdings um den Steinfußboden im Toilettenraum. Seinerzeit galt noch die Reichsversicherungsordnung und damit eine vom Gesetzeswortlaut sehr weite Begriffsbestimmung des Arbeitsunfalls: Arbeitsunfall ist ein Unfall bei einer versicherten Tätigkeit. Beim Sturz in der Fabrikhalle während eines betrieblichen Gesprächs mit Arbeitskollegen handelte es sich ersichtlich um einen Unfall bei der versicherten Tätigkeit. Die Überlegungen von Berufsgenossenschaft und Rechtsprechung sind deshalb hypothetisch reserveursächlich, weil dahinter steht, der Betroffene wäre ansonsten privat zu Schaden gekommen, wenn er ohnmächtig wird. Gegenüber einem konkreten Sachverhalt ist eine solche Annahme rein hypothetisch oder spekulativ. Hätte die Ohnmacht den Betroffenen zu hause im Sessel getroffen, wäre nämlich nichts weiter passiert. Sie mögen hier sehen, daß deutliche Arbeitsunfälle mit fatalen Folgen gleichwohl nicht entschädigt werden. Wesentliche Mitursächlichkeit der Betriebseinrichtung reicht grundsätzlich für den Versicherungsschutz aus. Eine weitere Fallgestaltung beschäftigt immer wieder die Praxis.
Fall: Versicherter stürzt vom Kran ab und erleidet eine Schädelfraktur. Die Berufsgenossenschaft hegt den Verdacht, daß der Versicherte zuvor einem Sekundenherztod erlegen wäre.
Tip: Gehen Sie in den Widerspruch.
Plausibel ist hier der tödliche Arbeitsunfall. Der Einwand der Berufsgenossenschaft erscheint demgegenüber als rein spekulativ und unbewiesen. Sie würden nicht glauben wie leicht sich aber ein Gericht von derart entbehrlichen Zweifeln einer Berufsgenossenschaft verunsichern läßt.
S wie Schipperkrankheit
Abrißbrüche der Wirbelfortsätze können bei Schaufelarbeiten mit überhohen und überweiten Würfen entstehen, siehe BK 2107 zu A wie Abrißbrüche.
S wie Schlägerei
Fall: Aus Anlaß der Arbeitsaufteilung entsteht Streit, der in Tätlichkeiten ausartet. Ein Arbeitnehmer wird schwerverletzt.
Am betrieblichen Zusammenhang dürfte kein Zweifel bestehen. Überdies schließt verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz ausdrücklich nicht aus. Der tätliche Angriff auf einen Vorgesetzten kann für letzteren ein Arbeitsunfall sein. Wer auf dem Weg zur Arbeit eine Demonstration passieren muß und dabei zu Schaden kommt, weil dort Tätlichkeiten anfallen, erleidet einen versicherungspflichtigen Wegeunfall.
Schleimbeutel
Schluckstraße
Schwefelkohlenstoff
Schwefelwasserstoff
Schwerbehinderung