Versicherter – Personen, die „wie ein Verischerter“ tätig werden

1.2.2 Personen, die „wie ein Versicherter“ tätig werden

§ 2 II SGB VII ist gleichlautend mit dem früher geltenden § 539 II RVO:

„Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.“

Das kann sein der Passant, der auf Bitten des Poliers beim Errichten eines Baugerüstes eine helfende Handreichung leistet und dabei verunglückt. Das konnte sein ein 12-jähriges Mädchen, das in der Landwirtschaft auf dem Feld aushalf. Dies kann sein die Ehefrau, die die Arbeitskleidung ihres Ehemannes jahrelang vom Asbeststaub befreit, also diese Arbeitskleidung täglich ausbürstete, und infolge dessen asbestkrebskrank wurde.

Allerdings rechnet das Bundessozialgericht von einer sogenannten „finalen Handlungstendenz“ aus gesehen diese Reinigung der Arbeitskleidung des Ehemannes dem privaten Bereich zu.

In der Literatur wurde hingegen die Frage aufgeworfen, ob nicht der Ansatz, gefährlich verschmutzte Arbeitskleidung zu reinigen, von der Betroffenen so gesehen wurde und wo denn dann der private Aspekt zu sehen wäre.

Höchstrichterlich weicht man hier von der sogenannten Kausalitätsnorm der Gesetzlichen Unfallversicherung ab, indem eine offenkundige Kausalität im Sinne des § 539 II RVO ohne tragende Begründung vom Versicherungsschutz ausgeklammert wird.

Bei der Ehefrau, die die Arbeitskleidung ihres Mannes reinigt, handelt es sich um den klassischen Fall einer sogenannten gemischten Tätigkeit, partnerschaftlich, gewerblich geprägt.

Weiterer

Fall: Ein Kind besucht des öfteren den Vater, Asbestwerker, am Arbeitsplatz und leistet dabei dem Betrieb dienliche Handreichungen. Jahrzehnte später erkrankt das Kind, nunmehr erwachsen und Familienvater, an einem Asbestmesotheliomkrebs. Die Berufsgenossenschaft zahlt vergleichsweise
DM 350.000,- unter dem ausdrücklichen Hinweis „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.

Der Katalog der Fälle nach § 539 II RVO, die entschädigt wurden, füllt ganze Bücher. Heute werden die Anerkennungen drastisch reduziert.

Früher war nach der Rechtsprechung auch derjenige versichert, der das Gemeindeobst auf dem Baum kaufte und beim Pflücken des Obstes abstürzte. Diese wohl begründete Rechtsprechung wollte eine neuere Rechtsprechung des BSG nicht mehr wahrhaben, sehr zum Leidwesen der so Betroffenen. Was im Rahmen des § 2 II SGB VII nunmehr zum Unternehmer erklärt wird, um so den Versicherungsschutz auszuschließen, erscheint als nicht mehr nachvollziehbar. Derjenige, der das Obst auf dem Baum kauft, soll Unternehmer sein, nämlich Unternehmer seines eigenen Haushaltes. Dies wäre noch nicht schlimm, wenn nicht der offenkundig falsche Rechtssatz die Rechtsprechung des BSG geprägt hätte, der wörtlich dahin geht, daß ein Unternehmer nicht zugleich wie ein Versicherter tätig werden kann.

Früher konnte man oft berufsgenossenschaftlich in Fällen helfen, in denen zwar der Unternehmer als solcher unversichert war, dieser aber zugleich wie ein Versicherter tätig wurde, und zwar insofern im Rahmen einer gemischten Tätigkeit.

Beispiel: Der Unternehmer bringt seinen Pkw in die Werkstatt und hilft in der fremden Werkstatt mit bei der Reparatur.

Auch hier entscheidet sich die Frage, ob die Deutsche Unfallversicherung nun tatsächlich unternehmerfeindlich ist oder nicht. Die unternehmerunfreundlichen Tendenzen sind bei dem zitierten falschen Rechtssatz nicht zu übersehen, daß ein Unternehmer angeblich nicht wie ein Versicherter tätig werden könnte.

1.2.3 Unfreie Personen
1.2.4 Deutsche im Ausland bei einer amtlichen Vertretung
1.2.5 Entwicklungshelfer
1.2.6 Unfallhilfeleistende im Ausland
1.2.7 Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 b
1.2.8 Nach Satzung pflichtversicherte Unternehmer
1.2.9 Nach Satzung versicherte Besucher von Unternehmen
1.2.10 Verbot der Satzungsversicherung für Haushaltsführende
1.2.11 Formalversicherte Personen nach Treu und Glauben

Unfälle am Arbeitsplatz