1.2.3 Unfreie Personen
§ 2 II 2 SGB VII stellt die unfreien Personen unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, wörtlich:
„Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.“
1.2.4 Deutsche im Ausland bei einer amtlichen Vertretung
Nach Abs. 3 werden Deutsche versichert, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind, Abs. 3 Nr. 1.
1.2.5 Entwicklungshelfer
Gleichfalls werden versichert Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, die Entwicklungsdienst leisten. Die Entwicklungshilfe ist besonders schadenträchtig, vornehmlich auch hinsichtlich der Tropenkrankheiten.
1.2.6 Unfallhilfeleistende im Ausland
Die Unfallhilfeleistungen nach Nr. 13, die im Ausland erbracht werden, stehen unter Versicherungsschutz, wenn der Hilfeleistende im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fall: Ein deutscher Helfer verletzt sich bei einem Waldbrand in Südfrankreich.
1.2.7 Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 b
Wer Familiengehöriger im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 b ist, regelt § 2 Abs. 4 SGB VII.
1.2.8 Nach Satzung pflichtversicherte Unternehmer
§ 3 gibt den Berufsgenossenschaften die Möglichkeit, z.B. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten kraft der Satzung zu versichern. Im Lauterbach findet sich als Anhang eine Zusammenstellung, welche Berufsgenossenschaften eine Unternehmerpflichtversicherung eingeführt haben.
1.2.9 Nach Satzung versicherte Besucher von Unternehmen
Per Satzung können auch Besucher, also Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten, versichert werden. Viele Berufsgenossenschaften haben solche Besucherregelungen, die gegebenenfalls auch für einen Rechtsanwalt gelten kann.
1.2.10 Verbot der Satzungsversicherung für Haushaltsführende
Abs. 2 von § 3 verbietet allerdings die Satzungsversicherung etwa für Haushaltsführende. Gemeint sind hier die Eheleute bezogen auf ihr Unternehmen dann im Haushalt. Nachdem also die Rechtsprechung kippte, was den Versicherungsschutz derjenigen anbetraf, die das Gemeindeobst auf dem Baum kauften und abernteten, durfte also der Unfallversicherungsträger wohl nicht eine satzungsmäßige Versicherung dieses früher als versichert geltenden Personenkreises einführen.
1.2.11 Formalversicherte Personen nach Treu und Glauben
Wohl aber hätte die Möglichkeit bestanden, eine sogenannte
Formalversicherung
berufsgenossenschaftlich zu begründen. Schreibt eine Berufsgenossenschaft rund, daß für bestimmte Tätigkeiten oder Personen Versicherungsschutz besteht in ihrem Bereich, z.B. für Gesellschafter – Geschäftsführer, dann kann sie nicht mehr davon abrücken, wenn ein Versicherungsfall eintritt, dies dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend. Bei Gesetzeslücken entschieden sich in früherer Zeit Berufsgenossenschaften durchaus für den Weg der sogenannten Formalversicherung. Das Thema der Formalversicherung wird auch bei Lauterbach zu § 3, allerdings in anderem Zusammenhang erwähnt, dort die Randnummer 18
2. Versicherungsfreiheit, § 4 SGB VII
Versicherungsfreiheit für Beamte
Versicherungsfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
Versicherungsfreiheit für Mitglieder von geistlichen Gemeinschaften
Versicherungsfreiheit für Fischerei- und Jagdgäste
Versicherungsfreiheit nicht gewerbsmäßiger landwirtschaftlicher
Unternehmer (Binnenfischereien, Imkereien usw.)
Versicherungsfreiheit der selbständigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker
Versicherungsfreiheit der im Haushalt tätigen Ehegatten und Verwandten des Haushaltsführenden