Arbeitsunfall – Tätigkeit – Entschädigungsantrag

B. Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit


1.2 Die neue Begriffsbestimmung durch § 8 I SGB VII „infolge einer versicherten Tätigkeit“

Neu ist also an § 8 I Sozialgesetzbuch VII bei der Bezeichnung des Arbeitsunfalls die Formulierung: Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit (statt bislang: Unfall bei einer versicherten Tätigkeit).

Hinweis: Kommen Sie zu dem Ergebnis, daß ohne die Arbeit Sie Ihren Schaden nicht erlitten hätten, sollten Sie auf jeden Fall Entschädigungsantrag an die Berufsgenossenschaft stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Zu den Grundbegriffen des Arbeitsunfalls im Einzelnen:

1.3 Von außen kommende Einwirkung

Hierzu der besondere

Fall: Ein Taxifahrer wird bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich ohnmächtig und kollidiert mit einem anderen Kraftfahrzeug.

Die Ohnmacht ist eigenwirtschaftlich privat oder wie man das auch nennt schicksalhaft. Die Fortbewegung im Auto wiederum und die davon ausgehende Gefahrenlage stellt andererseits dann die von außen kommende Einwirkung betrieblicher Art dar. Die Rechtsprechung bejaht den Versicherungsschutz aufgrund zugleich äußerer Einwirkung für den Folgeschaden aus dem Zusammenstoß.

Vorsicht: Trotz Vorliegens der Beweisanzeichen „auf der Betriebsstätte und während der Arbeitszeit aufgetreten“ soll nach der Rechtsprechung kein Arbeitsunfall vorliegen, wenn der Versicherte aus innerer Ursache stürzt und sich durch den Aufprall auf den Betriebsboden (Beton) eine tödliche Schädelfraktur zuzieht.

Beurteilen Sie diesen Fall einmal nach Ihrer praktischen Lebenserfahrung. Wie würden Sie entscheiden? Die praktische Lebenserfahrung ist auch nach der Rechtsprechung zu bemühen, um die Wesentlichkeit einer Mitursache beruflicher Art abzuschätzen.

1.4 Plötzliche, das heißt zeitliche begrenzte (auf längstens eine Arbeitsschicht) Einwirkung

Fall: Ein Versicherter arbeitet unter extremer Hitzeeinwirkung 10 Stunden und erleidet einen Hitzschlag.

Dieser Sachverhalt erfüllt noch das Merkmal der Plötzlichkeit im Sinne der zeitlichen Begrenzung auf längstens eine Arbeitsschicht.

Vorsicht: Oft fordert der Gutachter in diesem Zusammenhang, der Schaden müßte unvorhersehbar für den Versicherten aufgetreten sein.

Hier handelt es sich um eine Anforderung, die auf einem Fehlverständnis des Plötzlichen der Einwirkung beruhen kann, etwa dahin, daß so etwas unversehens auftritt. Ein Hilfeleistender bei einem Unfall kann sehr wohl das Risiko seiner Tätigkeit kennen und eingehen, ohne daß deshalb der Versicherungsschutz abgelehnt werden dürfte.

1.5 Körperschaden und Beschädigung von Hilfsmitteln wie Prothesen
1.6 Der Zusammenhang im Sinne der Kausalität
1.7 Indiz “auf der Betriebstätte”

Unfälle am Arbeitsplatz