Katalog der versicherten Personen
Nr. 14: Versichert sind auch Personen, die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes oder des Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Die Träger der Sozialhilfe haben ebenfalls dafür zu sorgen, daß der um Sozialhilfe Nachsuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Zu diesem Zweck erlegen die Sozialhilfeträger solchen Personen eine Meldepflicht beim zuständigen Arbeitsamt auf. Diese Personen sollen ebenso bei der Erfüllung dieser Meldepflicht unter Versicherungsschutz stehen.
Nr. 15 statuiert unter a) den Versicherungsschutz der medizinischen Rehabilitanden, die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre Behandlung erfahren.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist aber das Risiko der ärztlichen Behandlung selbst, so daß ein Kunstfehler des Chirurgen keine Entschädigungspflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung begründet.
Stationäre Schwangerschaftsabbrüche und stationäre Sterilisation sollen nicht versichert sein. Diese Frage hängt offenbar davon ab, ob die Krankenkasse die Kosten trägt oder nicht.
Selbst Fahrradtouren, die in vertretbarer Weise dem Kurzweck zu dienen bestimmt sind, sollen ausnahmsweise versichert sein.
Hier hilft die Kausalitätsbetrachtung weiter. Alles, was im wesentlichen, mitursächlichen Zusammenhang mit der stationären Behandlung steht, dürfte Versicherungsschutz genießen.
Nr. 15 b: Es besteht weiter Versicherungsschutz für Personen, die zur Vorbereitung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation auf Aufforderung eines Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen.
Die Kasuistik, die in diesen Regelungen liegt, grenzt an Zersplitterung, wenn man daran denkt, daß der Versicherungsschutz bei der Arbeit oder ähnlichen Tätigkeiten abstrakt generell gesetzlich geregelt sein soll.
Der Ansatz von Nr. 15 c ist ebenfalls stark kasuistisch geprägt, wenn dort Personen versichert werden, die auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung teilnehmen.
Nach der Vorschrift des § 3 der Berufskrankheitenverordnung sollen Personen, die eine gesundheitlich gefährdende Arbeit aus Gründen der Prävention aufgeben müssen, bereits im Vorfeld der Entstehung medizinische und berufsfördernde Maßnahmen erhalten. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen steht also gleichfalls unter Versicherungsschutz.
Nr. 16: Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des 2. Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind. Ob Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach der Planung im Unfallzeitpunkt. Der anerkennende Bescheid der zuständigen Stelle kann dann auch noch später ergehen, ohne daß dies versicherungsschädlich wäre, wenn dieser Bescheid erst nach dem Unfall erteilt wird.
Nr. 17: Pflegepersonen im Sinne des § 19 des 11. Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des 11. Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des 11. Buches).
Handlungsbedarf besteht insbesondere deshalb, weil Pflegeleistungen oft von nahen Familienangehörigen oder sonst nahestehenden Personen erbracht werden. Im Normalfall lagen somit familiäre oder sonstige Beziehungen vor, bei denen die Rechtsprechung regelmäßig davon ausging, daß Tätigkeiten aufgrund dieser besonderen verwandtschaftlichen oder vergleichbaren Beziehungen, nicht aber aufgrund eines sonstigen Tatbestandes, insbesondere nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder beschäftigungsähnlich erbracht wurde.
Wer Rechtsstreite betreut, bei denen es um die Voraussetzungen der Pflege im Sinne der Krankenversicherung oder im Sinne der Unfallversicherung geht, den kann es schon grausen. Bei den Voraussetzungen der Pflege etwa findet sich in berufsgenossenschaftlichen Vordrucken nicht einmal die Frage nach der Bettlägerigkeit. Im Bereich der Krankenversicherung halten die Richter die Bettlägerigkeit sogar für ein Indiz, daß weniger Pflegeleistungen anfallen.
Aber zurück zur Nr. 17. Diese Vorschrift ist subsidiär bzw. nur hilfsweise anzuwenden.
Hinweis: Man kann auch mit einem nahen Angehörigen einen Arbeitsvertrag bzw. einen Pflegevertrag schließen und so den Versicherungsschutz nach Abs. 1 Nr. 1 „Beschäftigte“ begründen.
1.2.2 Personen, die “wie ein Versicherter” tätig werden
Handreichung eines Passanten, der beim Errichten eines Baugerüstes
helfend eingreift
Zwölfjähriges Mädchen, das in der Landwirtschaft aushilft
Ehefrau, die asbestverschmutzte Arbeitskleidung
des Ehemannes reinigt
Kind, das den Vater, Asbestwerker, an dessen Arbeitsplatz besucht
Ernte des Gemeindeobstes