Überfall, Übergangsleistungen nach Berufskrankheitenverordnung

C. Sonderfälle von U

Berufskrankheiten – Übersicht A-Z

Ue wie Überfall

Fall: Ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit eine dunkle Unterführung passieren muß, wird dort überfallen und kommt zu schwerem körperlichen Schaden.

Versicherungsschutz besteht hier, wenn die Wegeverhältnisse den Überfall wesentlich begünstigt haben, selbst wenn hier private Motive für den Überfall maßgeblich gewesen sein können. Für den angestellten Fahrer einer Person der Wirtschaft, auf die ein Attentat verübt wird, besteht in gleicher Weise Versicherungsschutz. Wird ein Sparkassenangestellter zu Hause überfallen, weil die Täter sich in den Besitz des Sparkassenschlüssels bringen wollen, und erleidet dieser dabei Körperschäden, muß die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls eintreten. Auf Geschäftsreisen in gefährliche Länder kann bei Überfällen selbst im privaten Bereich deshalb Versicherungsschutz bestehen, weil sich ein erhöhtes Verbrechensrisiko im Ausland verwirklicht und überdies der Betroffene ansonsten nicht zu Schaden gekommen wäre, hätte er die Geschäftsreise nicht angetreten.

Ue wie Übergangsleistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung

Fall: Ein Konditor, der auf Grund eines beruflichen Bronchialasthmas die gefährdende Tätigkeit einstellt, erhält für die ersten fünf Jahre nach Tätigkeitsaufgabe den Verdienstausfall von der Berufsgenossenschaft ersetzt, allerdings unter teilweiser Anrechnung seiner Verletztenrente, die der Konditor auf der Grundlage seiner Berufskrankheit bezieht.

Das Bundessozialgericht hat in jüngerer Zeit klargestellt, daß nach dem Gesetz keine wie auch immer geartete Anrechnung der Verletztenrente auf die Übergangsleistungen stattfinden darf.

Fall: Die Übergangsleistungen werden gestaffelt von der Berufsgenossenschaft. Im ersten Jahr werden 5/5 des Verdienstausfalles erstattet, im zweiten Jahr 4/5, im dritten Jahr 3/5, im vierten Jahr 2/5, im fünften Jahr 1/5.

Tip: Im Einzelfall kann diese schematische Kürzung ermessensfehlerhaft sein, etwa weil der Zweck der Kürzung nach Fünfteln, den Betroffenen zur Aufnahme eines anderen Arbeitsplatzes zu stimulieren, nicht zu erreichen ist. Der Betroffene ist etwa erwerbsunfähig.

Während man bei Arbeitern ermittelt, wie viel am alten Arbeitsplatz in den auf die Tätigkeitsaufgabe folgenden 5 Jahren verdient worden wäre und wie hoch der Verdienstausfall demgegenüber am neuen Arbeitsplatz ist, wird dies bei Unternehmern anders gemacht.

Fall: Ein Unternehmer investiert vor der Tätigkeitsaufgabe in sein Unternehmen und erzielt nach der berufskrankheitsbedingten Einstellung seiner Arbeit im gefährdenden Bereich im Ergebnis mehr an Gewinn aus dem Betrieb, als im Jahr vor der Tätigkeitsaufgabe. Die Berufsgenossenschaft lehnt es ab, dem Unternehmer den Verdienstausfall bedingt durch Einstellung eines Ersatzmannes auszugleichen. Der Unternehmer hätte nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit mehr verdient als vorher.

Hinweis: Auch der Arbeiter kann nach der Tätigkeitsaufgabe in einem neuen Bereich mehr verdienen als vorher am alten Arbeitsplatz und gleichwohl Übergangsleistungen erhalten.

Anspruch auf Übergangsleistungen hat der Arbeiter auch dann, wenn sich herausstellt, daß er zwar mehr in der neuen Tätigkeit verdient als vorher in der alten Tätigkeit, andererseits aber bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit mehr verdient hätte als am neuen Arbeitsplatz.

Vorsicht also: Dem versicherten Unternehmer wird der Minderverdienst berufsgenossenschaftlich gestrichen, ohne daß diese ermittelt, wie sich die Verdienstlage ohne die Einstellung eines Ersatzmannes dargestellt hätte. Eine hypothetische Einkommenseinschätzung für den gedachten Fall der Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit findet also beim Unternehmer anders als beim Arbeiter nun gerade nicht statt.

Einen nicht auszurottenden Fehler stellt sich in folgender Spielart dar.

Fall: Sie leiden an Hautveränderungen der Hände, ohne daß Ihre berufliche Kontaktallergie bereits schwer oder wiederholt rückfällig wäre. Die Berufsgenossenschaft lehnt Übergangsleistungen ab mit der Begründung, eine Berufskrankheit liege noch nicht vor.

Hinweis: Auf Grund des präventiven Charakters der Übergangsleistungen besteht auch dann Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls, wenn der Betroffene zwecks Meidung der Entstehung einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit einstellen muß.

 Umweg
Unternehmer
Ursachenzusammenhang

 

Unfälle am Arbeitsplatz