Staublunge – Silikose – Berufskrankheitenentschädigung

Berufskrankheitenentschädigung

<<< Zürück Übersicht 0 1 2 3

Der Bergmann war also nicht zu veranlassen, diesen schweren Schaden, der bereits der Optik nach wegen der eingeklappten Mittelfinger 30 bis 40 % MdE ausweist, bei der Berufsgenossenschaft geltend zu machen.

Ein weiteres Kapitel sind die unter Tage erlittenen Asbestkrebsfälle, insbesondere in Form der Asbestmesotheliome, Berufskrankheiten 4103 bis 4105, welch letztere in deutlicher Anzahl aufgetreten sind.

Unsere Anwaltskanzlei hegt die Befürchtung, daß unter Tage zu Zwecken des Brandschutzes auch Asbest zum Einsatz gekommen ist.

Asbesteinwirkungen können auch von Bremsbelägen und ähnlichem ausgegangen sein.

Jedenfalls zeugt die hohe Zahl von im Bergbau aufgetretenen Asbestmesotheliomen für erhebliche Einwirkungen auch in dieser Richtung.

Schließlich stellt sich heraus, daß seinerzeit asbesthaltige Staubmasken unter Tage verwendet worden sind, welche für die Entstehung des Mesothelioms ursächlich wurden.

Aber auch Lärmbelastungen können entschädigungspflichtig sein, was die Lärmverhältnisse unter Tage anbetrifft, genauso wie berufliche Wirbelsäulenerkrankungen, z.B. der Lendenwirbelsäule, und die Meniskuserkrankungen.

Daß etwa eine Stützsituation aus Anlaß einer dem Grunde nach anerkannten Silikose und einer Lärmschwerhörigkeit meßbaren Grades anerkannt würde, kann der Bergmann heute nicht hoffen.

Angeblich soll eine Silikose unterhalb einer MdE von 20 % nicht meßbar sein, also keine solche in Höhe der MdE von 15 oder 10 %.

Daß dies nicht richtig sein kann, folgt schon aus den Regeln der abstrakten Schadensberechnung und aus der Tatsache, daß es sogar Röntgenbefunde gibt, die die Silikose bereits nachweisen.

In der Fernsehsendung „Mit mir nicht“ kam ein Fall zur Sprache, in welchem die Bergbauberufsgenossenschaft, die schließlich anerkennen und entschädigen mußte, jegliche Schuld weit von sich wies, weil es sich in diesem Hauterkrankungsfall, BK 5101, um einen Fall gehandelt hätte, in welchem die betreffenden Schadstoffbelastungen vom Betroffenen nicht bezeichnet worden wären.

Demgegenüber muß deutlich gesagt werden, daß es Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft ist, die auftretenden Schäden und Belastungen zu ermitteln und zu entschädigen, statt etwa nur eine Quarzstaubbelastung zu prüfen und deren Entschädigungswert in Abrede zu stellen, gestützt auf eine höchst anfechtbare Moerser Konvention.

Die Unterlassungen der Berufsgenossenschaft sind so mannigfaltig, was die arbeitstechnischen Bedingungen anbetrifft und später die Entschädigungspraxis, daß der betroffene Bergmann offenbar nurmehr auf den Rechtsweg angewiesen ist, weil die Berufsgenossenschaft praktisch freiwillig nicht zu zahlen bereit ist, was die Pilotfälle des Bergarbeiteremphysems anbetrifft, bei Nachweis von 100 Feinstaubjahren, was die dem Grunde nach anerkannten Silikosen von 1.500 Fällen im Jahr anbetrifft, usw.

Nicht einmal die gesetzlichen Übergangsleistungen bei Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit durch den Bergmann für die Verdienstausfälle in den ersten fünf Jahren scheinen garantiert zu sein, welche neben der Verletztenrente z.B. aus Anlaß einer Silikose zu gewähren waren oder sind.

Schließlich muß man sich fragen, ob in Anbetracht der schlimmen arbeitstechnischen Gegebenheiten unter Tage, wie im Anhang beschrieben, die Schmerzensgeldansprüche des Bergmanns gegen den Arbeitgeber vom Gesetzgeber wirksam haben ausgeschlossen werden können und ob tatsächlich in die Verletztenrente ein Schmerzensgeld eingeschlossen ist, wie das betreffende Bundesministerium in einem Fall des Petitionsausschusses beim Deutschen Bundestag behauptet hat.

Bei Ablehnung des Versicherungsfalles durch die Berufsgenossenschaft haftet ggf. der Arbeitgeber nach § 670 BGB analog für die Schäden aus gefährlicher Arbeit, eben weil der Lohn nicht die Einbuße an Gesundheit und Leben ausgleicht. Hier ist eine beachtliche Altlast zu verzeichnen, welche hilfsweise die RAG treffen kann, den Arbeitgeber, wenn die BG nicht anerkennt bzw. abhilft.

Keinesfalls schließlich sollte sich der Bergmann die Kürzung seiner durch eigene Beiträge verdienten Knappschafts- bzw. Rentenversicherungsleistungen gefallen lassen, wenn die BG-Rente z.B. als Entschädigung für einen Berufskrebs geleistet wird, etwa im Falle der BK 4105 (dem schmerzhaftesten Berufskrebs, den wir kennen, dem Mesotheliom) nach Tragen von asbesthaltigen Staubmasken unter Tage.

Berufsgenossenschaftsleistungen sind echte Entschädigungsleistungen öffentlichrechtlicher Art, inkl. Schmerzensgeld etwa, während die Rentenversicherungsleistungen wie erwähnt aufgrund der Beiträge des Versicherten erbracht werden.

Es fehlt also insofern an der nötigen Kongruenz der Leistungen, was einer Anrechnung der BG-Leistungen auf die Rentenversicherungsleistungen entgegensteht, welch letztere unter deutlicher Verletzung der Eigentumsgarantie nicht selten auf weniger als 1/10 des gesetzlichen Betrages heruntergekürzt werden.

Der Bergmann oder dessen Witwe erhält dann von der Knappschaft vielleicht gerade noch eine Rente von 50,00 EUR, wenn aufgrund der BG-Rente die Rentenzahlung gekürzt wird.

Lassen Sie sich von unserer Anwaltskanzlei auch beraten, wenn die Berufsgenossenschaft bei einer Silikose von 50 % MdE oder mehr oder auch bei einer MdE darunter die Hinterbliebenenleistungen ablehnt.

Wir stehen für jede Rückfrage zur Verfügung.

Anhang: „Kurzbericht eines Bergmannes über seine Tätigkeit bei der RAG bzw. DSK“

Übersicht 0 1 2 3
Stichwörte: hilfsweise Arbeitgeberhaftung der RAG bzw. DSK (Altlast z.B. der Bergarbeiteremphysemfälle aus der Vorzeit des Stichtages der Erweiterung der Berufskrankheitenliste, die vor der Erweiterung der Berufskrankheitenliste noch nicht anhängig gewesen sind.

Unfälle am Arbeitsplatz