C. Sonderfälle von B
Berufskrankheiten – Übersicht A-Z
B wie Beryllium
Beryllium ist ein silberweißes, etwas sprödes Metall. Berylliumoxid wird zur Herstellung hochfeuerfester Geräte und Materialien sowie keramischer Farben verwendet. Berylliumfluorid findet bei der Aluminiumschweißpulverherstellung und andere Berylliumverbindungen bei der Herstellung von Spezialporzellan, Glühkörpern und Leuchtstoffen Verwendung. Berylliumlegierungen sind wegen ihrer praktisch unbegrenzten Haltbarkeit und Berylliumgläser wegen ihrer besonderen Strahlendurchlässigkeit von Bedeutung. Auch in der Kernreaktor- und Raketentechnik sollen Beryllium und seine Verbindungen eine Rolle spielen. Beryllium und seine Verbindungen werden überwiegend in Form von Stäuben oder Dämpfen über die Atemwege aufgenommen. Es finden sich an Erkrankungen das sogenannte Metalldampffieber und die toxische Berylliumpneumonie. Die chronische Verlaufsform stellt sich als Berylliose dar. Röntgenologisch findet sich eine Fleckelung, ähnlich der bei der Miliartuberkulose bzw. Silikose. Die Berylliose kann unter den Zeichen einer hinzutretenden Herz- und Kreislaufinsuffizienz tödlich verlaufen. Hautveränderungen, die an Hautsarkoide erinnern, können auftreten. In Einzelfällen ist die Rede von Berylliumrachitis, Leberparenchymschäden und Nervenlähmung. Beryllium hat sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen.
B wie Betriebssport
Abgegrenzt werden muß vom Betriebssport der Fall des Berufssportlers, der in abhängiger Beschäftigung seinem Beruf nachgeht. Dieser ist bereits aufgrund dessen versichert. Die Rechtsprechung zum Thema Betriebssport meint die Fälle, wo etwa zwei Betriebsmannschaften gegeneinander Fußball spielen und etwa ein Mitspieler zu Schaden kommt.
Fall: Unternehmer legt Wert auf Teilnahme eines Angestellten als Tormann in der Betriebs-sportmannschaft. Dieser wirft sich in einen Angriff und kommt dadurch zu Schaden.
Im Rechtswege wurde dieser Fall von der Berufsgenossenschaft anerkannt. Die weitere Frage, die uns nun beschäftigt, geht dahin: War diese Situation geeignet, den dann aufgetretenen Schaden in Form von Sehnenrissen hervorzurufen, Frage also nach der haftungsausfüllenden Kausalität. Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung reicht aus. In der Praxis wird geprüft, ob das Körpergewebe bereits degenerativ verändert war. Stellt sich dies heraus, wird die versicherte Tätigkeit als Gelegenheitsursache hingestellt. Berühmtestes Beispiel hierfür ist der Fall wiederum des Berufsfußballspielers Lothar Matthäus, der allerdings nicht über den sogenannten Betriebssport versichert war, sondern über seine Berufstätigkeit bei FC Bayern.
Fall: Lothar Matthäus treibt im Lauf den Ball nach vorne und überspringt eine gemutmaßte Grätsche eines Gegenspielers. Die Achillessehne reißt. Das Fernsehen hat diesen Vorgang allenthalben in die Haushalte gesendet, d.h. dokumentiert.
Wenn man wie Teile der Presse davon ausgeht, daß Berufsfußballspieler schon genug verdienen, kommt man leicht zu dem Ergebnis, daß kein Arbeitsunfall vorliegt. Ebenso sah es die Berufsgenossenschaft. Selbst wenn das Sehnengewebe von Lothar Matthäus degenerativ verändert war, wofür vieles spricht beim Berufsfußballspieler, so hatte die Achillessehne bis zu diesem Sprung noch gehalten. Gefragt ist auch Ihre praktische Lebenserfahrung. Nehmen wir einmal an, Lothar Matthäus hätte sich zuvor zur Ruhe gesetzt, dann wäre dieser Unfall auf dem Fußballfeld und während der Arbeitszeit des Spielers nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Die Achillessehne hätte ohne Unfall regenerieren können. Insofern konnte die Berufsgenossenschaft nicht im Ernst den Nachweis führen, daß der Achillessehnenriß bei jeder anderen Gelegenheit zur gleichen Zeit eingetreten wäre (Einwand der sogenannten Gelegenheitsursache). Von Rechts wegen handelte es sich bei dem Achillessehnenriß von Lothar Matthäus ganz offenkundig um einen Arbeitsunfall, wenn man es von der Ursächlichkeit und deren Wesentlichkeit her mißt, und zwar anhand der praktischen Lebenserfahrung. Alle Merkmale des Arbeitsunfalls dürften hier erfüllt sein. Insofern sähe es eine Berufsgenossenschaft auch ganz richtig, wenn man bei einem eigenen Bediensteten den Achillessehnenriß als Unfall anerkennt, den dieser bei einem berufsgenossenschaftlichen Fußballspiel erleidet. Gottlob ist Lothar Matthäus auch ohne die Berufsgenossenschaft wieder auf die Beine gekommen. Nur darf es nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob nun ein Achillessehnenriß, gleich ob beim Berufssport oder beim Betriebssport, anerkannt wird oder nicht. Die Kausalitätsbeurteilung ist nach wie vor dringend gefragt. Diese ist auch zu ernst, um diese berufsgenossenschaftlichen Gutachtern zu überlassen. (Zum Thema Gutachten wird sich das Kapitel „Der Sozialgerichtsprozeß“ noch verhalten) Den BG-Gutachten scheint eigentümlich zu sein, daß dort die Beweisanforderungen überspannt werden. Auch die praktische Lebenserfahrung weiß, daß nichts von alleine kommt. Gestellt werden die üblichen Fragen, was den Zusammenhang mit einem Betriebssportunfall anbetrifft: Fand der Betriebssport regelmäßig statt? Stand etwa der Wettkampfcharakter im Vordergrund? Weshalb dann der Versicherungsschutz nicht gegeben sein soll, wie die Rechtsprechung meint, ist mit einer kausalen Betrachtung nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Grundsätzlich wird Sport getrieben, wenn ein Anreiz dazu besteht, wozu auch ein Punktespiel gehören kann. Auch der Wettkampfsport dient grundsätzlich der Gesundheit, zumindest im Sinne der Mitursächlichkeit.
Tip: Bei erheblichem Körperschaden immer den Rechtsweg einschlagen, wenn der Sport im betrieblichen Rahmen getrieben wurde.
B wie Betriebsveranstaltung
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein, sodaß gegebenenfalls Unfallversicherungsschutz beim Baden anläßlich eines Betriebsausfluges auch während der zur freien Verfügung gestellten Zeit besteht.
Beweisgrad
Beweislast und deren Verteilung
Blasenkrebs
Blaufärbung