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13 - "Sie können der Nächste sein" 1.
Achillessehnenriß
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Der Arbeitsunfall (Achillessehnenriß) des Berufsfußballspielers Lothar Matthäus ereignete sich vor aller Augen, belegt durch die Fernsehaufnahme. Gleichwohl kam es zu keiner Anerkennung und Entschädigung durch die Berufsgenososenschaft. Hätte es sich nicht um einen hochbezahlten Fußballstar gehandelt, sondern etwa um einen Profisportler am Beginn seiner Karriere, der darüber seine Existenz verloren hätte, wäre die Diskussion in den Medien vielleicht anders verlaufen. Denn dem jungen Profisportler hätte die Berufsgenossenschaft nicht nur Heilbehandlung und Verletztenrente geschuldet, sondern auch den Wiederaufbau der beruflichen Existenz. Vielleicht hat man aber auch den Fachjournalisten auf sogenannten Presseseminaren des berufsgenossenschaftlichen Verbandes ruhigstellen können. Warum aber wurde der Arbeitsunfall des Lothar Matthäus nun tatsächlich nicht anerkannt. An der gesetzlichen Vorgabe kann es nicht gelegen haben. Es handelte sich ganz offenbar um einen Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also bei der Arbeit des Berufsfußballspielers. Nach der zur Zeit
der Sprungverletzung des Lothar Matthäus gültigen Begriffsbestimmung
durch die "Plötzliche,
d.h. zeitlich längstens auf eine Arbeitsschicht begrenzte,
von außen kommende, körperlich Daß sich der Unfall auf der Betriebsstätte während der Arbeitszeit ereignete, sind Indizien, gleich Beweiszeichen für den stattgehabten Arbeitsunfall. Unzweifelhaft hatte Lothar Matthäus den Arbeitsunfall auf der Arbeitsstätte und während der Arbeitszeit erlitten. Auch trat der Schaden plötzlich auf. Ebenso war die Einwirkung zeitlich eingrenzbar auf den im Fernsehen erkennbaren Sprung des Berufsfußballspielers. Der Verfasser erinnert
sich in der Weise an die Szene, daß der Spieler den Fußball
im Mittelfeld nach vorne Insofern handelt es sich sicher nicht um sogenannte, innere Ursache wie etwa Ohnmachtsanfall, Spontanbruch etc.. Daß der Schaden den Körper betraf, steht ebenfalls außer Zweifel. Verletzt war die Achillessehne. Der Schaden bestand insbesondere in einem zeitweiligen Arbeitsausfall. Daß sich der sodann von den Journalisten totgesagte Berufsfußballspieler Lothar Matthäus mit einem sehenswerten Tor unter den Aktiven zurückmeldete, steht auf einem anderen Blatt. Aber zurück zu der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Nach der praktischen
Lebenserfahrung darf auf einen inneren Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit Dabei handelte es sich nicht nur um eine sogenannte Gelegenheitsursache. Um eine solche könnte es sich vorliegend nur dann handeln, wenn dem Fußballspieler diese Verletzung im normalen Gehen widerfahren wäre. Man nehme zum Vergleich eine Privatperson. Diese wird nicht alltäglich einen solchen Lauf und einen solchen Sprung im Privatleben unternehmen, etwa Samstagnachmittag über das Sofa springen, um dieses Argument der Gelegenheitsursache einmal ad absurdum zu führen. Der Arbeitsunfall muß nicht die alleinige Ursache gewesen sein. Wenn nun die Berufsgenossenschaft gegenüber dem Berufsfußballspieler eine sogenannte Gelegenheitsursache behauptet haben mag, so handelt es sich hierbei in Wahrheit um eine unzulässige, weil hypothetisch reserveursächliche Einwendung. Die Behauptung, der Unfall hätte sich bei jeder anderen Gelegenheit auch ereignen können, wird nun gerade durch das tatsächliche Unfallereignis widerlegt, welches sich vor aller Augen abspielte. An sich war die Beweislage wegen des vorliegenden Augenscheinbeweises günstig für Lothar Matthäus. Nur spielen hier die der Berufsgenossenschaft nahestehenden Ärzte eine nicht zu unterschätzende Rolle. Unfallärzte in diesem Bereich sind augenscheinlich nicht mehr imstande, die Frage nach der Kausalität vom ärztlichen Fachgebiet aus, das heißt logisch naturwissenschaftlich, zu beantworten. Der Lauf des Lothar Matthäus mit anschließendem Sprung war sicher conditio sine qua non (Bedingung ohne die nicht) für die aufgetretene Verletzung. Insofern dürfte medizinisch die Sache geklärt sein. Stattdessen aber gibt ein normal konfigurierter Unfallarzt im Auftrag der Berufsgenossenschaft eine versicherungsrechtliche Stellungnahme ab, ohne daß erkennbar wird, daß es sich hierbei nur um eine versicherungsrechtliche Stellungnahme und nicht um eine solche des medizinischen Fachgebietes handelt. Angemerkt sei, daß nach § 548 Reichsversicherungsordnung es genügt hätte, daß ein Unfall bei der versicherten Tätigkeit auftrat. Die zusätzlichen Anforderungen, die hier gemäß der oben gegebenen Definition geprüft worden sind, hat die Rechtsprechung dem Gesetz hinzugefügt, weil man nicht jeden Unfall bei der Arbeit entschädigt wissen wollte. Um nun dem Leser die Sorge zu nehmen, daß der vom Verfasser eingenommene Standpunkt eine bloße Privatmeinung darstellt, sei nun der Präzedenzfall herangezogen. Das Bayerische LSG
(Nachweis in Breithaupt 1974, Seite 835) hat bei einem 83 kg schweren
Kläger den Wenn nun die Berufsgenossenschaft partout keinen Arbeitsunfall des Lothar Matthäus anerkennen wollte, müßte diese immer noch erklären, warum es sich denn dann nicht um eine Berufskranheit handelt. Sollte auch dies zu verneinen sein, besteht für den Arbeitgeber selbst die Gefahr einer Haftung, und zwar nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch analog. Denn durch die Vergütung wird grundsätzlich nicht Aufopferung an Gesundheit und Leben ausgeglichen. Alles in allem wäre die Berufsgenossenschaft gut beraten gewesen, den Arbeitsunfall des Berufsfußballspielers Lothar Matthäus anzuerkennen und zu entschädigen, statt zu Unrecht den Versicherungsschutz zu verneinen. Die Rechtsbehelfe
in diesem Fall wären gewesen: |
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** Die obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage darstellen können. |