Arbeitsunfall Selstmord - Schuld am Tod des Arbeitskollegen Rechtsanwälte Battenstein & Battenstein | Arbeitsunfall & Arbeitsunfälle

Arbeitsunfall Selbstmord


Die 13 - "Sie können der Nächste sein"
Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit

9. Selbstmord


Schuld am Tod des Arbeitskollegen

Beim Thema Selbstmord begegnen uns wieder der inzwischen vertraute Begriff der wesentlichen Mitursächlichkeit, also daß der Arbeitsunfall nicht die alleinige Ursache zu sein braucht, die Kausalitätsfrage, ob der Arbeitsunfall hinweggedacht werden kann, die Bestimmung der Wesentlichkeit der beruflichen Mitursache und die Regel, daß auch mittelbare Unfallfolgen entschädigungserheblich sein können.

Beispiel für Letzteres: Ein infolge Arbeitsunfall beinamputierter Versicherter stürzt später auf Grund dessen im privaten Bereich die Treppe hinunter.

Als sehr fein durchdacht erscheint die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts in Breithaupt 1969, Seite 475:

"Die versehentliche Tötung eines Arbeitskameraden kann bei dem nicht mitverunglückten Kranführer eine so starke seelische Belastung und Depression zur Folge haben, daß sein 2 Tage darauf gewählter Freitod in einem wesentlichen ursächlich Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall steht. Das Erfordernis einer körperlichen Schädigung ist auch bei seelischen Schäden (Schockwirkung) erfüllt."

Ebenso hat das Hessische LSG den Selbstmord eines Betriebsratsvorsitzenden, den sein Amt nervlich belastete und der sich im Gegensatz zu seinen früher souverän gemeisterten Aufgaben jetzt wie gelähmt fühlte, als Arbeitsunfall anerkannt. Der Versicherte hatte sich nach erheblichen Auseinandersetzungen mit Betriebsratsmitgliedern in einem depressiven Zustand im Betriebsratszimmer mit einer Schere erstochen. (Hessisches LSG in Breithaupt 1979. Blatt 862.)

In anderen Worten:
Die Betreffenden erlitten plötzlich, d.h. in längstens einer Arbeitsschicht, ein seelisches Trauma, welches die körperlich schädigende Einwirkung im Sinne des Arbeitsunfallbegriffs darstellte.

Dieses seelische Trauma wurde durch einen von außen kommenden Vorgang bei der Arbeit verursacht.

Ein innerer Zusammenhang dieses seelischen Traumas, also dieser seelischen Verletzung, mit der versicherten Tätigkeit des Kranführers oder des Betriebsratsvorsitzenden läßt sich ebenfalls erkennen.

Natürlich ist das Wählen des Freitodes eine erheblich persönlichkeitseigene Reaktion des Betroffenen.

Dieses Moment liegt im privaten Bereich. Deshalb bedarf es der Heranziehung der Kausalitätsnorm dahin, daß wesentliche Mitursächlichkeit der Betriebsarbeit ausreicht.

Zu Unrecht war in früherer Zeit die alleinige Ursächlichkeit etwa einer Silikose und der daraus resultierenden Atemnot in Bezug auf den Beschluß zur Selbsttötung gefordert worden.

Mit dieser älteren Rechtsprechung räumte das Bundessozialgericht auf (BSG Band 66, Seite 158):

"Der erkennende Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von der Anwendung des Kausalitätsbegriffs der wesentlichen Bedingung in den Fällen der Selbsttötung wegen der Folgen von anerkannten Gesundheitsstörungen, die zwar nicht die freie Willenbestimmung beeinträchtigen, jedoch gleichwohl den Entschluß zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt haben, abzugehen. Die Ursächlichkeit einer Berufskrankheit für den - durch Selbsttötung eingetretenen - Tod des Versicherten ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn deren Folgen die Entschließung zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt haben; es ist nicht erforderlich, daß sie die alleinige Ursache für diesen Entschluß gewesen sind. Auch bei einer solchen wesentlichen Mitverursachung ist die Willensbestimmung des Versicherten, der aus dem Leben scheiden will, durch die Folgen der Berufskrankheit entscheidend geprägt. Dies schließt die Annahme einer absichtlichen Todesverursachung aus."

Beim besten Willen konnte man in einem solchen Fall nicht sagen, daß der Versicherte die Berufskrankheit absichtlich herbeigeführt hatte, § 553 RVO.

Genausowenig könnte man in den oben bezeichneten Fällen des Kranführers oder Betriebsratsvorsitzenden behaupten, diese hätten das seelische Trauma, also den Arbeitsunfall, absichtlich herbeigeführt.

Verbotswidriges Verhalten schließt ohnehin den Unfallzusammenhang nicht aus.

Auch wenn der Kranführer nach 3 Wochen den Freitod gewählt hätte, würde dies an der Plötzlichkeit des Arbeitsunfalls nichts ändern.

Denn der Arbeitsunfall bestand in dem plötzlich, schreckhaft erlittenen seelischen Trauma.

Die mittelbaren Unfallfolgen können über längere Zeit einwirken.

Auch in diesem Fall sind die mittelbaren Unfallfolgen selbstverständlich entschädigungspflichtig.

In der Schülerunfallversicherung hat das Bundessozialgericht den Sprung in Selbsttötungsabsicht des Schülers aus dem Schulfenster allerdings als nicht versichert angesehen. Die seelische Belastung des Schülers durch Klassenarbeit wäre allenfalls das letzte Glied einer Kette zahlreicher einander etwa gleichwertiger Einwendungen auf seine Psyche gewesen.

Andererseits stand der Schüler unter Versicherungsschutz, BSG in Rundschreiben VB 54/80, Nachweis bei Podzun, dem folgendes widerfuhr:

"Der Schüler besuchte die 5. Klasse einer allgemeinbildenden Schule. Er befand sich im Probehalbjahr und hatte schulische Schwierigkeiten. Am Unfalltag versagte der Schüler in der Englischstunde und wurde von der Klasse ausgelacht. Nach dem Pausenläuten wurde bemerkt, daß der Schüler mit einem Fuß auf dem Fensterbrett eines geöffneten Fensters stand. Man machte die Lehrerin darauf aufmerksam. Ehe die Lehrerin den Schüler jedoch erreichte, sprang dieser aus dem Fenster etwa 4 m tief und verletzte sich."

Der Leser mag seine private Lebenserfahrung zwecks Bestimmung der Wesentlichkeit der beruflichen Ursache für folgende zu Beispielzwecken angedachte Fallgestaltung bemühen:

Dem Versicherten wird fristlos am Arbeitsplatz gekündigt. Dieser nimmt sich das so zu Herzen, daß er noch
auf der Betriebsstätte Selbstmord begeht, etwa durch Sturz aus dem Hochhausfenster.

Daß andere Personen normalerweise einen solchen Akt unversehrt überstehen, dürfte an dem individuellen Schadensfall nichts ändern, was den Versicherungsschutz anbetrifft.

Es ist nicht nur der robuste Gesundheits- oder Seelenzustand in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

Auch der Schwächere steht voll unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Rechtsweghinweis:
Die Tatsache der zahlreichen Gerichtsurteile, die hier angesprochen werden, beweist, daß der Versicherungsschutz oft nur über einen dazu noch langwierigen Prozeß zu haben ist.

Es muß also eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung der Berufsgenossenschaft ergehen.

Im Falle der Ablehnung kann der Bescheid der Berufsgenossenschaft mit dem Widerspruch angegriffen werden.

Wird der Widerspruch negativ beschieden, kommt die Erhebung der Klage in Betracht.

Berufung und Revision stehen gegebenenfalls auch zur Verfügung.

Leider ist es so, daß die älteren Fälle, in denen der Versicherungsschutz nach einer früheren Rechtsprechung zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht von Amts wegen wieder aufgegriffen werden, wenn sich die Rechtsprechung zugunsten der Versicherten ändert.

Genauso kann es sich im Berufskrankheitenfall verhalten, wenn die Berufskrankheitenliste rückwirkend erweitert wird.

Hier besteht die Möglichkeit des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X an die BG, den diese rechtsbehelfsfähig bescheiden muß.


** Die obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage darstellen können.

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