C. Sonderfälle von S
Berufskrankheiten – Übersicht A-Z
S wie Selbstmord
Fall: Ein langjährig staublungenkranker Bergmann nimmt sich infolgedessen das Leben.
Prüfen Sie, ob für diese Entscheidung, aus dem Leben zu gehen, das langsame Ersticken durch die Berufskrankheit wesentliche Mitursache war. In diesem Falle besteht Versicherungsschutz für die Hinterbliebenen.
Anderer
Fall: Ein Arbeitnehmer verursacht fahrlässig den Tod eines Arbeitskollegen. Dies führt kurze Zeit später dazu, daß er Selbstmord begeht.
Nach der Rechtsprechung erlitt der Versicherte ein seelisches Trauma (Arbeitsunfall), in dessen mittelbarer Folge dann die Selbsttötung steht. Der Versicherungsschutz wurde bejaht.
S wie „Spielerei“ an der Produktionsmaschine
Fall: Dem Verunglückten wird ein Arm durch die Produktionsmaschine abgetrennt, die er betätigt hat. Der Unternehmer behauptet, der Versicherte hätte an der Maschine nichts zu suchen gehabt, es könnte sich allenfalls um eine „Spielerei“ oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit an der Maschine gehandelt haben.
Möglicherweise befürchtet der Unternehmer anderenfalls Regreßmaßnahmen durch die Berufsgenossenschaft, wenn er einen nicht eingewiesenen Mitarbeiter vertretungsweise etwa an der Maschine beschäftigt hatte.
Hinweis: Die Entscheidung eines solchen Falles durch die Berufsgenossenschaft hängt sehr davon ab, welcher Beweismaßstab und welche Beweisanforderungen gestellt werden.
Grundsätzlich ist festzustellen: Sind die beiden Hauptindizien für einen Arbeitsunfall erfüllt, Auftreten des Unfalls auf der Betriebsstätte bzw. während der Arbeitszeit? Läßt man die Plausibilität des Geschehens genügen, kann unschwer ein Arbeitsunfall anerkannt werden. Beurteilt man den Sachverhalt anhand des sogenannten Strengbeweises, der entgegen der Rechtsprechung nichts in der gesetzlichen Unfallversicherung zu suchen hat, kann der Fall recht leicht der Ablehnung anheim fallen.
Tip: Beurteilen Sie am besten diesen Fall nach Ihrer praktischen Lebenserfahrung. So finden Sie am ehesten zum richtigen Ergebnis.
Der aufgezeigte Fall erhellt auch die Problematik, die sich aus der Beweislastverteilung ergibt.
Frage: Urteilen Sie selbst, wer für die Behauptung bzw. Schutzbehauptung des Unternehmers einer sogenannten „Spielerei“ an der Maschine beweispflichtig ist.
Hinweis: Letzte Zweifel am Sachverhalt dürften bei einer freien Beweiswürdigung nicht den
Ausschlag geben und sind naturgemäß nicht auszuschließen bei der menschlichen
Entscheidungsfindung.
In jedem Fall sind Sie davon abhängig, an welche Art Sachbearbeiter der Berufsgenossenschaft Sie geraten, welchen Ausschlag dessen Vorgesetzter dann der Sache gibt, schließlich ob der Richter zu einer freien Beweiswürdigung bereit ist oder nicht.
S wie Sterbegeld
Fall: Die Lebensgefährtin eines Berufskrebskranken, der an seiner Berufskrankheit stirbt, besorgt die Bestattung und übernimmt deren Kosten. Trotz dahingehender Kostenzusage lehnt die Berufsgenossenschaft schließlich die Übernahme der Kosten ab.
Was ist hier passiert? Neuerdings wird zum Thema „Der Abschied des Dritten vom Sterbegeld der Gesetzlichen Unfallversicherung“ die Auffassung vertreten, Anspruch auf Sterbegeld stünde seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs VII lediglich Hinterbliebenen zu und nicht mehr, wie noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung, auch denjenigen, die die Bestattungskosten getragen haben.
Tip: Legen Sie Widerspruch ein und veranlassen Sie die „Hinterbliebenen“ ebenfalls zum Erstattungsantrag bei der Berufsgenossenschaft.
Es liegt auf der Hand, daß die Berufsgenossenschaft hier eintrittspflichtig ist und nicht berechtigt, die Hinterbliebenen gegen die Lebensgefährtin auszuspielen oder umgekehrt. In jedem Fall dürfte die Berufsgenossenschaft verpflichtet sein, die Hinterbliebenen von Ersatzansprüchen der Lebensgefährtin freizustellen.