I. Der Sozialgerichtsprozeß (Klage, Berufung, etc.)
Vorab einige Fragen und Kurzantworten:
1. Ist das Gerichtsverfahren kostenfrei?
Grundsätzlich ist das Gerichtsverfahren für Sie kostenfrei, was die Gerichtskosten anbetrifft und die Kosten der Berufsgenossenschaft. Die Rechtsanwaltsgebühren sind in § 116 Abs. I BRAGO geregelt und ähneln mehr einem Sozialtarif als einer am Gegenstandswert und an der Bedeutung der Angelegenheit orientierten Vergütung. Von daher können Sie auch eine Honorarvereinbarung mit dem Anwalt treffen, welche der Bedeutung der Angelegenheit gerecht wird. Dies steht in Ihrem und des Anwalts Ermessen. Wenn die Berufsgenossenschaft zu leisten hat, z.B. nach langwierigem Prozeß die Verletztenvollrente oder Hinterbliebenenleistungen, können die Nachzahlungen einschließlich der Zinsen sowie die laufenden Rentenleistungen beträchtlich sein.
2. Muß das Gericht vom Amts wegen die Tatsachen ermitteln?
Es besteht Amtsermittlungspflicht für das Gericht, welches von Amts wegen den Fall unter allen tatsächlichen Aspekten zu untersuchen hat. Das Gericht muß also die einzelnen Umstände eines Arbeitsunfalls genauso ermitteln wie im Berufskrebsfall, und zwar bei letzterem etwa die Verhältnisse, welche 30 Jahre zurück am Arbeitsplatz geherrscht haben.
3. Muß das Gericht von Amts wegen ein Gutachten einholen?
Das Gericht muß auch von Amts wegen die medizinischen Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erheben und darf sich nicht ohne weiteres auf die Ergebnisse der BG-Gutachten stützen.
4. Welche Gutachter zieht das Gericht heran?
Die einschlägigen Experten auf dem ärztlichen Gebiet sind vielfach bereits von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen, so daß hier unglückliche Überschneidungen bei der Auswahl passieren.
5. Der Gutachter Ihres Vertrauens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz
Sie können auch einen Gutachter Ihres Vertrauens benennen, in welchem Fall allerdings die Gerichte entgegen der gesetzlichen Regelung grundsätzlich bei Ihnen die Kosten erheben. § 109 Sozialgerichtsgesetz setzt im Grundsatz gerade keine Kostenpflicht fest, wie Satz 1 dieser Vorschrift beweist:
„Auf Antrag des Versicherten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“
Satz 2 räumt lediglich die Ausnahme von dem Grundsatz der Kostenfreiheit ein, daß die Anhörung von einem Kostenvorschuß des Antragstellers abhängig gemacht werden kann. Eine Ermessensausübung dieserhalb im Einzelfall findet allerdings hier keineswegs statt. Statt dessen wird das Recht des Betroffenen auf den Gutachter seiner Wahl durch ständige Kostenvorschußanforde-rungen seitens der Gerichte gewissermaßen ausgehöhlt.
Tip: Überlegen Sie gut, ob Sie bereits in 1. Instanz einen Antrag nach § 109 SGG stellen. Denn dann hat sich dieses Recht auf einen Gutachter Ihres Vertrauens bereits verbraucht, bevor das Berufungsverfahren angefangen hat.
6. Kann das Gericht einen BG-Gutachter hören?
Eine solche Entscheidung hat immer einen unangenehmen Beigeschmack, wenn das Gericht einen Gutachter oder beratenden Arzt der Gegenseite bzw. Berufsgenossenschaft beauftragt.
7. Wann kann ein Gutachter abgelehnt werden?
Ein Gutachter kann grundsätzlich nur wegen konkreter, im Einzelfall zum Ausdruck gebrachter Parteilichkeit oder sonstiger Befangenheit abgelehnt werden.
8. Kann ein Richter abgelehnt werden?
Wenn ein Richter Sie anbrüllt, weil Sie die Klage aufrecht erhalten, kommt ein Ablehnungsgesuch in Betracht.
9. Darf der Richter gegen Sie Mutwillenskosten verhängen?
Zur Strafe wird für Sie der Sozialgerichtsprozeß, wenn das Gericht Mutwillenskosten gegen Sie verhängt. Der Gesetzgeber hat in § 192 Sozialgerichtsgesetz eine Ausnahme von dem Grundsatz vorgesehen, daß das Sozialgerichtsverfahren für Sie kostenfrei ist. Ein besonnener Richter wird ohne dieses Mittel zurechtkommen. Abgesehen davon muß ein Richter bei Androhung von Mutwillenskosten befürchten, als befangen angesehen zu werden, und zwar für die Leitung des weiteren Verfahrens. Denn nach der gerichtlichen Androhung von Mutwillenskosten für den Fall einer Fortführung der Klage können Sie nicht mehr damit rechnen, daß dieser Richter ein für Sie positives Urteil fällt, auch wenn Ihre Klage begründet ist. Sie können ein Sozialgerichtsurteil nicht allein deshalb anfechten, weil gegen Sie zu allem Überfluß noch Mutwillenskosten verhängt worden sind.
Tip: Wenn Sie in Berufung gegangen sind und nunmehr nach Einholung von Rechtsrat die Klage zurücknehmen, wird das Sozialgerichtsurteil hinfällig und damit auch die darin enthaltene Verhängung von Mutwillenskosten.
Angeblich sollen Mutwillenskosten auch dann auferlegt werden dürfen, wenn der Beteiligte erkennbar uneinsichtig ist und den Bevollmächtigten zur Weiterführung seines Prozesses anweist, dessen bessere Kenntnis man dann dem nicht mutwilligen Kläger zurechnet. Bevollmächtigter hätte nach dieser Ansicht der Rechtsprechung das Mandat niederlegen müssen, siehe Meyer-Ladewig Anmerkung 3b zu § 192 Sozialgerichtsgesetz.
Vorsicht: Eine dahingehende Rechtsprechung schließt im Ergebnis aus, daß sich ein unbedarfter Rechtsuchender vor Gericht anwaltlich vertreten lassen darf.
Frage: Urteilen Sie selbst. Soll der Prozeßbevollmächtigte tatsächlich das Mandat niederlegen, wenn er die Sache für aussichtslos hält, während der Vertretene noch Chancen im Prozeß sieht? Wessen Beurteilung ist letztlich maßgebend?
Im Erstgespräch weist der Anwalt den Rechtsuchenden darauf hin, daß nach der Rechtsprechung seine Sache keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Rechtsuchende besteht gleichwohl auf Klageeinreichung und macht sich weiter Hoffnungen. Ein solcher Fall könnte darin bestehen, daß ein Lungenkrebskranker nach beruflicher Asbesteinwirkung auf Klageerhebung besteht, obwohl sein Lungenkrebs vor dem 01.04.1988 eingetreten ist und der Nachweis von 25 sogenannten Asbestfaserjahren nach der Rechtsprechung erst für Fälle ab dem 01.04.1988 zur Entschädigung führen könnte, und zwar auf Grund der Stichtagsregelung in der Berufskrankheitsänderungsverordnung. In nicht eben seltenen Fällen haben sogar angeblich völlig aussichtslose Prozesse schließlich eine positive Wende für den Betroffenen genommen, ob im Berufskrebsfall oder bei einem Wegeunfall oder in sonst einer Fallgestaltung. Keineswegs dürfen die Mutwillenskosten dazu instrumentalisiert werden, dem Richter die erforderliche Arbeit abzunehmen oder weiteren Prozeßvortrag in der Sache oder rechtlich zu unterbinden. Seltener ist offenbar die Verhängung von Mutwillenskosten gegenüber uneinsichtigen Behörden, selbst wenn die Begründung im Ablehnungsbescheid noch so abenteuerlich ist, etwa der Einwand einer Berufsgenossenschaft, daß das berufliche Asbestmesotheliom nicht während der gefährdenden Tätigkeit aufgetreten sei und deshalb nicht entschädigt werden dürfte. Man kennt beim Asbestmesotheliom eine sogenannte 30-Jahres-Regel der Inkubation, und noch nie hatte eine Berufsgenossenschaft zuvor bei einer Berufskrankheit einen solchen Einwand vorgeschützt. Berufskrankheiten entwickeln sich oft erst Jahrzehnte nach Ende der gefährdenden Tätigkeit.
10. Der Beweisbeschluß
10.1 Darf das Gericht eine Gleichwertigkeit der beruflichen Ursache im Beweisbeschluß zur Voraussetzung machen?
10.2 Genügen auch 30 %-ige Ursachen beruflicher Art?
10.3 Darf das Gericht im Todesfall eine Lebzeitenverkürzung um 1 Jahr zur absoluten Entschädigungsvoraussetzung machen?
10.4 Kann das Gericht den Strengbeweis fordern bei der Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft?
11. Der gerichtliche Verfahrensvergleich mit der Behörde