3. Freiwillige Versicherung der Unternehmer und ihrer Ehegatten
Nach § 6 SGB VII können sich auf schriftlichen Antrag versichern Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten.
Ausgenommen wie bei der Satzungpflichtversicherung sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien etc..
Man mag sehr darüber streiten, ob nicht die Hausfrau, die im traditionellen Sinne zu Hause bleibt und die Kinder großzieht, dann nicht als eine „Beschäftigte“ oder „wie ein Versicherter“ tätig wird. Die Hausgehilfin jedenfalls soll nach § 2 I 1 SGB VII versichert sein. Die aufgeworfene Frage hängt auch von unserem gesellschaftlichen Verständnis ab, was wir unter Familie verstehen und schützen wollen. Die Vorzeichen hierfür scheinen allerdings ungünstig zu stehen, sonst wäre die Hausfrauenunfallversicherung längst statuiert. Die Hausfrauen, die ihre Kinder großziehen, werden also nicht nur in der Rentenversicherung benachteiligt, sondern genauso in der gesetzlichen Unfallversicherung. Hausarbeitsunfälle der Hausfrauen jedenfalls passieren zuhauf.
4. Die Formalversicherung nach Treu und Glauben
Zum Grundsatz von Treu und Glauben in der Sozialversicherung:
Liegen die Voraussetzungen für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses sachlich nicht vor, nimmt der Versicherungsträger den Unternehmer trotzdem formell in sein Unternehmerverzeichnis auf, so kann eine Formalversicherung entstehen, die bis zu deren Aufhebung alle Rechte und Pflichten eines sachlich begründeten Versicherungsverhältnisses wirksam werden läßt.
Grundsätzlich wird die Formalversicherung an die Erbringung von Beiträgen geknüpft. Näheres bei Lauterbach Randnummer 18 zu § 3 SGB VII.
Vorsicht:
Die Aufführung des Unternehmereinkommens im Lohnnachweis, ohne daß dies äußerlich erkennbar ist, begründet nicht ohne weiteres eine Formalversicherung des Unternehmers, selbst wenn der Unternehmer Beiträge gezahlt hat.
5. Die internationale Aus- und Einstrahlung
5.1 Ausstrahlung, § 4 SGB IV
5.2 Einstrahlung, § 5 SGB IV