6. Die zentrale Auslegungsvorschrift des § 2 II SGB 1
Diese Vorschrift ist weitgehend unbekannt geblieben und fristet in der Tat das Schicksal eines Mauerblümchens. Der zwingende Gesetzestext ist nach wie vor bemerkenswert und tauglich für nahezu jedes Plädoyer bzw. für jeden Schriftsatz. Wortlaut: „Die nachfolgenden sozialen Rechte [also auch diejenigen der Unfallversicherung, wie angemerkt werden darf] sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Auslegung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“ Dazu in deutlichstem Gegensatz steht immer wieder die Praxis. Wenn es in § 548 RVO hieß „Unfall bei der versicherten Tätigkeit“, dann hätte dies nicht so weit eingeschränkt werden oder eingeschränkt bleiben dürfen, daß nur Unfälle infolge der versicherten Tätigkeit gemeint wären und die versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt sogar im Strengbeweis bewiesen werden mußte. Dazu noch später.